Briefkastenanschrift und Vorsteuerabzug

Mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2018 – VR 25/15 – hat das Gericht seine Rechtsprechung geändert. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht mehr voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht nunmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Die alte – nunmehr abgeänderte – Rechtsprechung hatte vorausgesetzt, dass ein Rechnungsempfänger, wenn er seinen Vorsteuerabzug nicht riskieren wollte, prüfen musste, ob sein leistender Vertragspartner unter der in der Rechnungsanschrift angegebenen Adresse auch tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Das war eine im Zeitalter des Internet und des Online – Handels ersichtlich unzumutbare Anforderung. Von sich aus hätte der Bundesfinanzhof seine restriktive Rechtsprechung nicht aufgegeben, wenn der EuGH es nicht von ihm mit einer Entscheidung vom 15.11.2017 erfordert hätte (C-374/16 und C-375/16).

Unabhängig von dieser Rechtsprechungsänderung bleibt es allerdings dabei, dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, wenn der Steuerpflichtige weiß oder wissen musste, dass er in eine Lieferkette einbezogen ist, in der Steuerhinterziehung begangen wird. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen genügt nun allerdings nicht mehr der bloße Hinweis auf eine Briefkastenanschrift des Lieferers.

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