An Aussagen von Polizeibeamten ist zunächst einmal problematisch, dass sie häufig keine echten Erinnerungen haben. Es kommt oft die Aussage: „Wenn ich das damals so aufgeschrieben habe, dann hat es sich auch so zugetragen.“ Wichtig ist, dass der Verteidiger bei solchen Aussagen abklärt, ob der Polizeibeamte, obwohl er sich an den Vorgang nicht mehr erinnert, die volle Verantwortung für den Inhalt seiner schriftlichen Angaben übernimmt (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1999, 274). Dabei ist erstens von Bedeutung, ob es lebensnah ist, dass sich der Polizeibeamte nicht mehr an den Vorgang erinnert. Bei einem Mordfall ist das eher unwahrscheinlich im Gegensatz zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr. Zweitens ist insoweit herauszuarbeiten, dass auch die Möglichkeit eines Irrtums besteht.
Gerichte unterstellen Polizeibeamten häufig zu leichtfertig, sie würden Wahres vortragen, weil sie nicht ihren Job gefährden wollen durch falsche Aussagen. Besonders ärgerlich sind Formulierungen im Urteil, wonach die Verurteilung auf den glaubhaften Angaben eines Polizeibeamten XY beruht, der gerichtsbekannt besonders zuverlässig und gewissenhaft ist. Das Gericht kann allenfalls vortragen, dass es einem bestimmten Polizeizeugen ständig glaubt. Ob der Zeuge zuverlässig und gewissenhaft ist, weiß das Gericht nicht. Richtig ist demgegenüber, die Aussagen von Polizeibeamten nach den gleichen Maßstäben auf Wahrheit zu analysieren wie es bei anderen Zeugen geschieht.
Schließlich kommt es häufig vor, dass Polizeibeamte vor Hauptverhandlungen ihre Anzeigen durchlesen. Der Polizeizeuge betet sodann gleichsam nur das herunter, was bereits aufgeschrieben worden ist. Es wird behauptet, es bestehe eine Erinnerung, aber jede Nachfrage, die zu ergänzenden Angaben führen könnte, wird mit mangelnder Erinnerung beantwortet. Der Polizeibeamte will sich also nur an genau das erinnern, was er damals aufgeschrieben hat. Für einen Verteidiger ist es wichtig, diesen Umstand herauszuarbeiten. Auch insoweit ist es wichtig dem Gericht vor Augen zu führen, dass Aussagen von Polizeibeamten genauso auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Irrtumsfreiheit zu überprüfen sind wie Angaben anderer Zeugen.
Es mag zwar sein, dass ein Polizeibeamter regelmäßig nicht lügen wird, aber die Praxis zeigt, dass Irrtümer auch bei Polizeizeugen weit verbreitet sind.