Vollstreckungsaufschub

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem unbefristeten und dem vorübergehenden Aufschub bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Der unbefristete Aufschub der Vollstreckung kommt in der Praxis selten vor, weil das Gesetz daran hohe Anforderungen stellt. Etwa bei einer schweren Erkrankung muss von der Vollstreckung eine Lebensgefahr ausgehen (vgl. § 455 Abs. 2 StPO). In aller Regel lehnen die Staatsanwaltschaften diese Voraussetzung ab, weil sie behaupten, in der Strafanstalt sei eine angemessene medizinische Versorgung gewährleistet.

Größere Erfolgsaussicht in der Praxis haben Anträge auf einen vorübergehenden Vollstreckungsaufschub. Die Vollstreckung kann für längstens vier Monate aufgeschoben werden, wenn durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche Nachteile erwachsen. Als Nachteil gilt natürlich nicht die Freiheitsentziehung als solche (vgl. § 456 StPO). Geschenkt bekommt man den vorübergehenden Vollstreckungsaufschub also auch nicht, aber ein gut begründeter Antrag, der die Nachteile glaubhaft darlegt, hat oft Erfolg. Klassisches Beispiele: Der selbständige Verurteilte muss einen Vertreter in seinen Geschäftsbetrieb einarbeiten. Eine Ausbildung muss zu Ende geführt werden.

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