Der Bundesgerichtshof hatte in einem Beschluss vom 23.08.2017 – 1 STR 33/17 – in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Strohgesellschaft in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden war. Die Angeklagten hatten sich der Strohgesellschaft bedient, um Zwischengeschäfte vorzutäuschen, die nötig waren, um den Umsatzsteuerbetrug umzusetzen. Die Angeklagten hatten nach innen Leitungsmacht in der Strohgesellschaft. Nach außen sind sie jedoch niemals für die Strohgesellschaft aufgetreten. Es ging ihnen gerade darum, mit dieser Gesellschaft nicht in Verbindung gebracht werden. Die Strohgesellschaft hatte keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und das Landgericht hatte die Angeklagten deshalb wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat diese Verurteilung aufgehoben. Richtig sei zwar, dass die Strohgesellschaft umsatzsteuerlich als Leistender anzusehen war und mithin Umsatzsteuer schuldete. Da die Angeklagten aber nach außen nicht für die Strohgesellschaft aufgetreten seien, seien sie auch nicht verpflichtet gewesen deren Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Bei Umsatzsteuerbetrügereien spielen Strohgesellschaften häufig als sog. „Missing Trader“ eine erhebliche Rolle. Oft sind auch gutgläubige Unternehmen in die Absatzketten eingebunden, so dass für die Hintermänner ein Interesse daran besteht, nach außen für eine Strohgesellschaft nicht aufzutreten.
Diese Entscheidung dürfte die Verfolgung von Hintermännern bei Umsatzsteuerbetrügereien erschweren und bietet für die Verteidigung in solchen Verfahren interessante Ansätze.