Es kommt nicht selten vor, dass Erben feststellen, dass der Erblasser unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat. Am häufigsten sind in der Praxis die Fälle, in denen Kapitaleinkünfte aus dem Ausland verheimlicht worden sind. Die Erben sind nunmehr ihrerseits verpflichtet, die verschwiegenen Kapitaleinkünfte des Erblassers nachträglich zu erklären (vgl. § 153 Abs. 1 S. 2 AO). Unterlassen sie das, begehen sie eine Steuerhinterziehung. Das hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern führt auch steuerlich dazu, dass sich die Festsetzungsfrist für die hinterzogene Steuer auf zehn Jahr verlängert (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 29.08.2017 – VIII R 32/15 – entschieden, dass diese verlängerte zehnjährige Festsetzungsfrist nicht nur für den Erben gilt, der im vorgenannten Sinne Steuern hinterzogen hat, sondern auch für einen gutgläubigen Miterben.
Das führte dazu, dass im Streitfall gegen einen gutgläubigen Miterben, der also niemals wusste, dass Kapitaleinkünfte unvollständig durch den Erben angegeben worden waren, noch im Jahre 2007 Steuern für den Zeitraum 1995 vom Finanzamt nachgefordert werden konnten! Die Steuererklärungen waren für das Jahr 1995 im Jahr 1997 abgegeben worden, sodass im Jahr 2007 die zehnjährige Verjährung noch nicht abgelaufen war.