Innergemeinschaftliche Lieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 S. 1 Nr. 1 b UStG). Der klassische Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Lieferung eines Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Leider kommt es immer wieder vor, dass gutgläubige Lieferanten in Umsatzsteuerkarusselle eingebunden werden, die dazu dienen Vorsteuern zu erschleichen und Umsatzsteuer zu hinterziehen. Wer in ein Umsatzsteuerkarussell – auch gutgläubig – eingebunden ist, verliert grundsätzlich die Steuerbefreiung (vgl. § 25 f Abs. 1 Nr. 1 UStG). Das Gesetz gewährt jedoch einen Vertrauensschutz in § 6 a Abs. 4 UStG: Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehört es zunächst einmal den Belegnachweis nach den §§ 17 a ff. UStDV führen zu können (etwa mit Beförderungsbelegen und Gelangensbestätigungen). Damit gibt es in der Praxis jedoch seltener Problem. Bösgläubige Teilnehmer in den Leistungsketten achten auf solche Formalien.
Eine zentrale Bedeutung kommt der qualifizierten Bestätigung nach § 18 e UStG vor. Danach bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage dem Unternehmer die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (§ 18 e Nr. 1 EStG).
Wer eine solche Bestätigung vorlegen kann, wird sich auf den Vertrauensschutz erfolgreich berufen dürfen, es sei denn es liegen Umstände vor, die auf die Unrichtigkeit von Angaben des Käufers hinweisen. Solchen Umständen muss ggf. mit weiteren Nachforschungen begegnet werden.