Erbrecht in Zeiten von Corona

In Zeiten des Corona Virus machen sich viele Menschen nicht nur Gedanken über ihre Gesundheit, sondern auch über ihre Erbvorsorge. Deshalb folgt eine kleine Checkliste, für die Erstellung von letztwilligen Verfügungen

Checkliste letztwillige Verfügung

I Allgemeine Vorfragen

Persönliche Verhältnisse

Familienstammbaum

Beteiligte: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, derzeitiger Wohnsitz

Problemfälle:  Pflichtteilsberechtigte, behinderte Erben, überschuldete Erben, verschwenderische Erben, ehemalige Ehegatten

Güterrechtsstatut

Erbrechtsstatut

Wirtschaftliche Verhältnisse

Ist – Vermögen (Privatvermögen, Betriebsvermögen)

Vorausempfänge von Erben

Wünsche des Erblassers

eigene Absicherung, Absicherung des Ehegatten, Familienbindung des Vermögens, Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer, Schutz des Vermögens vor Gläubigerzugriff

Flankierende Maßnahmen

lebzeitige Übertragungen, Erb- und Pflichtteilsverzichte, Anrechnungsbestimmungen, ehevertragliche Regelungen, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, Vollmachten (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Totenfürsorgerecht)

Testierfreiheit

Testamente, gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge

Miet- und Pachtverträge, Gesellschaftsverträge

Klärung der Kosten

II Gestaltungsinstrumente

Testament

Erbeinsetzung

Vollerbeneinsetzung, Ersatzerben, Erbengemeinschaft, Vor- und Nacherbfolge

Vermächtnis

Auflage

Testamentsvollstreckung

Behindertentestament, Geschiedenentestament, Unternehmertestament

ggf. Rechtswahl

Ehegattentestament

Einheitslösung, Trennungslösung, Wiederverheiratungsklausel, Katastrophenklausel, Pflichtteilsklausel

Erbvertrag

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Geldbuße als abzugsfähige Betriebsausgabe

Es herrscht weithin der Irrglaube vor, dass Geldbußen, die im Anschluss an Ordnungswidrigkeiten verhangen worden sind, nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind.

Richtig ist zu unterscheiden: Soweit mit der Geldbuße begangenes Unrecht geahndet wird, besteht ein Abzugsverbot. Soweit mit der Geldbuße jedoch ein wirtschaftlicher Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft wird, darf die Buße als Betriebsausgabe abgezogen werden (vgl. i.E. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).

Ein Unternehmen, das mit einer Geldbuße in Anspruch genommen werden soll, tut also gut daran mit der Behörde einen möglichst hohen „Abschöpfungsanteil“ und einen möglichst geringen „Ahndungsanteil“ auszuhandeln, wenn schon eine Geldbuße nicht verhindert werden kann.

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Vorstrafe und Entziehung des Pflichtteils

In diesem Blog beschäftigen wir uns häufig mit Nebenwirkungen von strafgerichtlichen Verurteilungen, etwa bei Steuerhinterziehung und ähnliches. Vor allem berufsrechtliche Folgen sind insoweit nicht selten. Was häufig nicht gewusst wird: ein Pflichtteil im Erbrecht kann entzogen werden wegen einer vorsätzlichen Straftat, wegen der der Pflichtteilsberechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB). Unzumutbar soll alles sein, was den in der Familie des Erblassers gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widersprechen. Dass man sich darüber einer Praxis trefflich streiten kann, muss nicht näher begründet werden.

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Steuerhinterziehung führt zur Streichung aus der Architektenliste

In einem Fall des OVG Saarlouis vom 11.11.2019 -1 A 338/18 – war ein Architekt wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Steuerhinterziehung gründete aus einer Zeit, in der er als Gastwirt arbeitete. Dennoch sah das Gericht den klagenden Architekten als unzuverlässig an, in seinem jetzigen Beruf als Architekt zu arbeiten.

Wichtig ist, dass aus der Entscheidung hervorgeht, dass eine einzelfallbezogene Prognose der Unzuverlässigkeit gestellt werden muss. Die bloße Höhe der Strafe nach einer Steuerhinterziehung kann nicht allein entscheidend sein für die Frage ob ein Architekt als unzuverlässig angesehen werden kann und mithin seine Streichung aus der Architektenliste erfolgen darf.

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