Zweites Corona-Steuerhilfegesetz und Steuerhinterziehung

Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz ist das Steuerstrafrecht wieder einmal verschärft worden, wobei sich die Frage stellt, was das mit Corona zu tun hat. Die geänderten Regelungen ermöglichen die strafrechtliche Einziehung auch bei verjährten Steueransprüchen und verlängern insbesondere die absolute Verjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung auf 25 Jahre.

Die neuen Regelungen lauten:

§ 375a  AO Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

„Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73 c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.“

§ 376 Abs. 1, HS 2 AO lautet:

„§ 78 b  Abs. 4  des  Strafgesetzbuches  gilt entsprechend.“

§ 376 Abs. 3 AO lautet:

„Abweichend von § 78 c Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten  Fällen  besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78 a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.“

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