Zwangsweises Entsperren von Mobiltelefonen

Der Bundesgerichtshof hält es in einem Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 232/24 – für zulässig, wenn die Polizei ein Mobiltelefon durch zwangsweises Auflegen des Fingers des Beschuldigten entsperrt (vgl. §§ 81 b Abs. 1, 94 ff. StPO). Der beabsichtigte spätere Datenzugriff müsse allerdings verhältnismäßig sein. So hatten bereits Instanzgerichte entschieden.

Damit dürfte auch der zwangsweisen Entsperrung durch Gesichtserkennung der Weg geebnet sein.

Achtung! Diese Befugnis gilt nur gegenüber Beschuldigten, nicht gegenüber Zeugen (vgl. § 81 c StPO).

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