Ob die Aufzeichnung vertonter Videoaufnahmen bei Polizeieinsätzen strafbar ist, ist unter den Gerichten derzeit noch umstritten. Es steht unter Strafe, das nicht-öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Das Landgericht Osnabrück stellt in einem Beschluss vom 24.09.2021 – 10 QS 49/21 – klar, dass vertonte Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen im frei zugänglichen Raum nicht strafbar seien, da die Äußerungen von Polizeibeamten in diesem Umfeld öffentlich sein. Es komme darauf an, ob eine „faktische Öffentlichkeit“ bestehe. Das sei der Fall, wenn beliebige andere Personen von frei zugänglichen Flächen oder allgemein zugänglichen Gebäuden und Räumen Diensthandlungen hätten beobachten können. Ob das tatsächlich geschehen sei, sei demgegenüber nicht entscheidend.
Damit folgt das Gericht einen Trend in der Rechtsprechung. Die Fälle der vorgenannten Art sind allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, so dass derzeit Rechtsunsicherheit besteht.