Einem Taxiunternehmer war eine Taxigenehmigung nicht neu erteilt worden. Dagegen klagte er mit Erfolg. Die Behörde hatte die Taxigenehmigung versagt, weil sie behauptete der Taxiunternehmer sei unzuverlässig, weil es in der Vergangenheit Unzulänglichkeiten bei seinen Ursprungsaufzeichnungen gegeben hatte. Taxameter-Daten und Schichtzettel waren dem Steuerprüfer nicht vorgelegt worden.
Das reichte dem Verwaltungsgericht in Stuttgart nicht, um eine Unzuverlässigkeit zu begründen. In einem Urteil vom 27.02.2019 – 8K10743/18 – sah das Gericht in diesem Fehlverhalten keinen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften (vgl. § 1 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 PBZugV). Wichtig war dem Gericht auch, dass gegen den Taxiunternehmer ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren nicht fortgeführt worden war und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten noch nicht einmal eingeleitet wurde.