Beamte und Steuerhinterziehung

Als Disziplinarmaßnahmen bei aktiven Beamten kommen in Betracht (vgl. § 5 BDG):

Verweis

Geldbuße

Kürzung der Dienstbezüge

Zurückstufung

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Wird ein Beamter durch Urteil rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er kraft Gesetzes seinen Beamtenstatus (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamStG).

Zweifellos ist die Steuerhinterziehung ein Dienstvergehen, das zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen kann. Allerdings muss immer der Einzelfall entscheiden, solange nicht eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist (vgl. zuletzt VG Magdeburg, Urteil vom 01.10.2019 – 15 A 26/18 -). Vor allem für Finanzbeamte und Polizeibeamte ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hoch gefährlich, was den Bestand des Beamtenverhältnisses anbelangt. Hier ist eine besonders sorgfältige Verteidigung im Strafverfahren angezeigt, denn der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt wird im Disziplinarverfahren grundsätzlich zu Grunde gelegt (vgl. § 57 BDG).

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Steuerhinterziehung führt zur Streichung aus der Architektenliste

In einem Fall des OVG Saarlouis vom 11.11.2019 -1 A 338/18 – war ein Architekt wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Steuerhinterziehung gründete aus einer Zeit, in der er als Gastwirt arbeitete. Dennoch sah das Gericht den klagenden Architekten als unzuverlässig an, in seinem jetzigen Beruf als Architekt zu arbeiten.

Wichtig ist, dass aus der Entscheidung hervorgeht, dass eine einzelfallbezogene Prognose der Unzuverlässigkeit gestellt werden muss. Die bloße Höhe der Strafe nach einer Steuerhinterziehung kann nicht allein entscheidend sein für die Frage ob ein Architekt als unzuverlässig angesehen werden kann und mithin seine Streichung aus der Architektenliste erfolgen darf.

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Steuerhinterziehung – Job als Geschäftsführer weg

In diesem Blog wurden schon häufig Entscheidungen mitgeteilt, die schwerwiegende Folgen von Steuerhinterziehung auf anderen Gebieten aufzeigen. Das Landgericht Gera hatte in seinem Urteil vom 28.03.2019 – 11 HK O 55/18 – einen arbeitsrechtlichen Fall zum Gegenstand. Das Gericht entschied, dass die Kündigung eines (Fremd-) Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund wirksam ist. Der Geschäftsführer hatte gegenüber der Lohnbuchhaltung eine zu geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben und damit einen geringeren Sachbezug für sein Dienst – Auto vorgetäuscht, wodurch die Gesellschaft zu wenig Lohnsteuer einbehielt und abführte. Das Gericht stellte insoweit nicht nur darauf ab, dass der Geschäftsführer sich einen eigenen Vorteil verschaffte wegen des geringeren Lohnsteuerabzuges, sondern betonte, dass er die steuerlichen Belange der GmbH nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass auch Steuerhinterziehung ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein kann.

Geschäftsführer einer GmbH sollten also wissen, dass sie bei Steuerhinterziehung, sogar zugunsten der Gesellschaft ihre Stelle verlieren können. Umso wichtiger ist es, schon gegen entsprechende Vorwürfe sich wirksam zu verteidigen.

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Polizist, Steuerhinterziehung und Dienstentlassung

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Polizeibeamten nach einer Steuerhinterziehung bestätigt (Urteil vom 18. September 2019 – 3d A 86/18.O –).

Der Beamte hatte Einrichtungen, Personal und Material seiner Behörde für eine Nebentätigkeit genutzt und Steuern aus seiner Nebentätigkeit in Höhe von insgesamt etwa 108.000 € hinterzogen. Vor allem die Höhe der hinterzogenen Steuer hat dem Beamten hier geschadet. Außerdem hatte er Einkünfte nicht nur verschwiegen, sondern falsche Angaben gemacht, um Werbungskosten vorzutäuschen. Schließlich nahm er dienstliche Mittel in Anspruch für seine Nebentätigkeit, was einen dienstlichen Bezug herstellte. Demgegenüber nutze dem Beamten nicht, dass er im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Finanzbehörde kooperierte, bis dahin nicht vorbestraft war und die Steuer nachzahlte.

Wichtig für die Praxis bleibt jedoch folgende Aussage des Gerichts:

„Für die Auswahl der Disziplinarmaßnahme kommt es bei außerdienstlich begangenen Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der großen Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.“ 

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Steuerabzug und Steuerbefreiung bei Steuerhinterziehung

Im Jahressteuergesetz 2019 ist die Einführung eines neuen § 25 f UStG vorgesehen, der ab 01.01.2020 gelten soll. Die Regelung soll Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Karussell- und Kettengeschäften bekämpfen und greift die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf. Die Vorschrift besagt:

Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs einbezogen war, ist zu versagen:

die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen;

der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen;

der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowie

der Vorsteuerabzug aus Leistungen i. S. d. § 13b UStG (Reverse-Charge)

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Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und Steuerhinterziehung

Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Eine verbotene Begünstigung liegt vor, wenn Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber eine unangemessen hohe Vergütung erhalten. Solche unangemessenen Vergütungen sind sogar unter Strafe gestellt (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Weil das so ist, kann eine solche Zahlung auch nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG). Gleichwohl werden in der Praxis solche unangemessenen Vergütungen im Regelfall als Betriebsausgabe von den Arbeitgebern geltend gemacht. Sie mindern also deren Gewinn. Das ist Steuerhinterziehung (vgl. zuletzt BGH vom 23.10.2018 – 1 StR 234/17 -) !

Steuerlicher Haftungsbescheid und Steuerhinterziehung

Für Steuern kann durch Haftungsbescheid in Haftung genommen werden, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt (vgl. §§ 191, 71, 370 AO).

Das VG Magdeburg weist in einer Entscheidung vom 25.05.2017 – 2 A 373/15 – darauf hin, dass die Verwaltung, die den Haftungsbescheid erlässt, eine Steuerhinterziehung ohne Bindung an strafrechtliche Ermittlungen der Steuerfahndung eigenständig zu ermitteln hat.

Will sich, so das Gericht, die erlassende Stelle die Ergebnisse der Steuerfahndung zu eigen machen, muss sie die vorhandenen Strafakten prüfen und dortigen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht übernehmen. Der Verweis auf einen Steuerfahndungsbericht, wie in der Praxis häufig, reicht hierfür nicht aus.

Keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wenn das Finanzamt um den verschwiegenen Umstand weiß

Eine Steuerhinterziehung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt.

Das OLG Oldenburg hat in einem Beschluss vom 10. Juli 2018 – 1 Ss 51/18 – einen Fall entschieden, indem der zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt Kenntnis hatte, dass der Angeklagte von seiner Ehefrau getrennt lebte. Gleichwohl war der Angeklagte nach der unzutreffenden Lohnsteuerklasse III besteuert worden, wodurch ein Steuerschaden entstand.

Eine vollendete Steuerhinterziehung – so das OLG Oldenburg – liege nicht vor, weil das Finanzamt vom Getrenntleben des Angeklagten Kenntnis hatte. Eine versuchte Steuerhinterziehung scheide aus, weil der Angeklagte auch davon ausgehen durfte, dass die Behörde nicht in Unkenntnis war.

Die Entscheidung ist erstaunlich, denn der Bundesgerichtshof (vgl. etwa Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 391/12 –) hat entschieden, dass es bei einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun nicht darauf ankommt, welchen Kenntnisstand die Finanzbehörde hat. Wer also eine falsche Steuererklärung abgibt und dadurch Steuern verkürzt, begeht eine versuchte Steuerhinterziehung, auch wenn die Finanzbehörde von vornherein weiß, dass die Steuererklärung falsch ist.

Steuerhinterziehung und Waffenbesitzkarte

Wer nicht zuverlässig ist, erhält keine Waffenbesitzkarte. Werden Tatsachen der Waffenbehörde nachträglich bekannt, die eine Unzuverlässigkeit begründen, wird die Waffenbesitzkarte entzogen.

Unzuverlässig sind Personen, die rechtskräftig verurteilt worden sind

wegen eines Verbrechens

oder

wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer

Freiheitsstrafe

oder

Jugendstrafe

oder

Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen

oder

mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

oder

bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Interessant daran ist, dass es nicht darauf ankommt, weshalb die Verurteilung erfolgte. Demnach fällt unter die vorgenannten Regelungen auch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, solange die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

Finanzbeamter und Steuerhinterziehung = Entfernung aus dem Dienstverhältnis

Der Vorsteher eines Finanzamtes hatte Steuern verkürzt wegen unzutreffender Angaben über das Zusammenleben mit seiner damaligen Ehefrau, was ihm die günstigere Veranlagungsart „Zusammenveranlagung“ verschaffte. Er war von den Strafgerichten zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das ausreichen lassen, um ihm im Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18/17 – sogar erklärt, dass die Höhe der verkürzten Steuer für die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens unerheblich sei.

Das Gericht wies weiterhin darauf hin, dass im Disziplinarverfahren grundsätzlich eine Bindungswirkung an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren besteht (§ 57 BDG).

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Beamte im Strafverfahren um den Sachverhalt kämpfen müssen. Das Disziplinargericht wird im anschließen Disziplinarverfahren einen anderen Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen.