Schwarzarbeit, Werklohn und WhatsApp

In diesem Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz einen Werkvertrag nichtig machen können (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB). Werklohnansprüche sind dann nichtig und können nicht mit Erfolg gerichtlich eingeklagt werden.

In einem Fall des OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 – I-21 U 34/19 – wurde dem Werklohnunternehmer eine WhatsApp – Nachricht zum Verhängnis, die wie folgt lautete:

„Kannst du bitte aufteilen 20 auf das eine Konto und 15 auf das andere dass nicht so viel an die Augen von F… kommt Danke“

Mit „F …“ sei das Finanzamt gemeint, so schlussfolgerte das Gericht, und wies die Werklohnklage ab.

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