Im Strafverfahren werden Vermögensvorteile eingezogen, die durch Straftaten entstehen. Ein Vermögensvorteil kann auch durch eine Steuerhinterziehung erlangt werden, und zwar insbesondere durch die Ersparnis der hinterzogenen Steuer (vgl. BGH vom 18.12.2018 -1 StR 36/17-).
Der BGH (Beschluss vom 05.06.2019 – 1 StR 208/19 -) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Täter eine Scheinrechnung ausgegeben hatte, in der eine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Durch die bloße Ausgabe einer solchen Rechnung entsteht Umsatzsteuer gemäß § 14 c Abs. 2 S. 2 UStG, die hinterzogen werden kann. Einen wirtschaftlichen Vorteil, der im Strafverfahren eingezogen werden könnte, entsteht, so der BGH, dem Täter in diesen Fällen allerdings nicht. Demzufolge durfte eine Einziehung zum Nachteil des Täters in Höhe der im wahrsten Sinne des Wortes auf dem Papier entstandenen Steuer nicht stattfinden.
Die Entscheidung hat in der Praxis große Bedeutung. Eine andere Situation hätte sich ergeben, wenn der Rechnungsempfänger mit der Scheinrechnung Vorsteuer gezogen hätte. Zweifellos wäre dadurch ein Vermögensvorteil entstanden, der im Strafprozess hätte eingezogen werden können.