Parteiverrat und Vergleich

Ein Rechtsanwalt darf in einer ihm anvertrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache nicht beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dienen. Sonst macht er sich eines Parteiverrats schuldig (§ 356 StGB).

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 21. November 2018 – 4 StR 15/18 – stellt das Gericht klar, dass ein Rechtsanwalt sich wegen Parteiverrats schuldig machen kann, wenn er einen Vergleich entgegen der ausdrücklichen Weisung seines Mandanten schließt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Rechtsanwalt mehrere Kläger vertreten, von denen ein Teil einen Vergleichsschluss wollte und ein anderer Teil nicht. Gleichwohl versuchte der Anwalt den Vergleich für alle Kläger zu Stande zu bringen.

An der Entscheidung ist wichtig, dass der Bundesgerichtshof herausarbeitet, dass mit pflichtwidrig ein Widerstreit von Interessen gemeint ist, wobei sich das Interesse am Willen des Mandanten ausrichtet. Der Anwalt hatte geltend gemacht, der Vergleichsschluss habe im wohlverstandenen objektiven Interesse aller seiner Mandanten gestanden. Damit konnte er nicht durchdringen.