Steuer bezahlt – Finanzamt will trotzdem Insolvenzverfahren

Der Steuerpflichtige hatte nach einem Insolvenzantrag des Finanzamtes die offene Steuerforderung erfüllt. Dennoch verlangte das Finanzamt, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Mit diesem Fall hatte sich das FG Hamburg in einer Entscheidung vom 02.07.2019 – 2 V 121/19 – auseinanderzusetzen.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Insolvenzantrag sich nicht ohne weiteres durch die Erfüllung der Forderung des den Antrag stellenden Gläubigers erledigt (§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Gläubiger muss allerdings glaubhaft machen, dass Insolvenzgründe (insbesondere Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) noch fortbestünden.

Schon diese Glaubhaftmachung war dem Finanzamt nicht gelungen. Überdies sah das Gericht aber auch eine Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages als unverhältnismäßig an. Der Steuerpflichtige hatte eine Generalbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation eingeleitet und dem Finanzamt zur Sicherung künftiger Ansprüche die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld angeboten.

So erfreulich die Entscheidung ist. In ihr wird allerdings auch vorgetragen, dass das Finanzamt grundsätzlich ein Interesse an der Fortführung eines Insolvenzverfahrens haben kann, auch wenn laufende Steuerschulden beglichen sind. Begründung: als öffentlicher Gläubiger kann das Finanzamt das Entstehen weitere Forderungen gegen den Schuldner nicht einseitig verhindern.

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