Steuerschuld und Nachlassverbindlichkeiten

Die Leitsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 11.07.2019, II R 36/16 lauten:

„Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits  rechtlich  entstanden  waren  oder  die der  Erblasser  als  Steuerpflichtiger  durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.“

Erläuterung: Dass der Erbe die noch beim Erblasser entstandenen Steuern vom Nachlasswert, der für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen wird, absetzen kann, drängt sich als richtig auf.

„Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.“

„An  der  wirtschaftlichen  Belastung  fehlt es,  wenn  bei  objektiver  Würdigung  der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.“

Erläuterung: Diese beiden Leitsätze sind insbesondere von Bedeutung bei Steuerhinterziehung des Erblassers, die im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht entdeckt ist.

„Ändern  sich  die  Verhältnisse  nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung  der  Steuerforderung  zu  rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher  Rückwirkung,  das  die  Änderung  des Erbschaftssteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.“

Erläuterung: Dieser Leitsatz ist neue Rechtsprechung und bedeutet, dass die Finanzämter, wenn Steuerhinterziehungen nach dem Tod des Erblassers aufgedeckt werden und gegebenenfalls zu erheblichen Steuernachforderungen zulasten der Erben führen, einen Abzug vom Nachlasswert bei der Erbschaftssteuer nachträglich noch ermöglichen müssen, und zwar auch noch nach Bestandskraft des Erbschaftssteuerbescheides.

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