Gebührenunterschreitung und Bestechlichkeit bei Notaren

Ein Notar ist Amtsträger. Er kann daher bestochen werden bzw. sich der Bestechlichkeit schuldig machen (vgl. §§ 332 und 334 StGB). Der Bundesgerichtshof hatte am 22.03.2018 – 5 StR 566/17 – über einen Notar zu urteilen, der mit einem Immobilienkaufmann vereinbart haben sollte, dass er ihn bevorzugt mit Beurkundungen beauftragen werde, wenn er unterhalb der gesetzlichen Gebühren abrechne. Klar ist, dass eine solche Vereinbarung gegen die Bundesnotarordnung verstößt (siehe § 17 Abs. S. 1 BNotO). Für den Bundesgerichtshof erfüllt eine solche Vereinbarung jedoch überdies die Straftatbestände der Bestechung bzw. Bestechlichkeit. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass nicht nur die Beurkundung, sondern auch die Erhebung der gesetzlichen Gebühren eine Diensthandlung sei. Das Gericht gibt weiter an, dass dem Notar mit einer solchen Vereinbarung auch ein Vorteil versprochen werde, obwohl der Notar zu geringeren (!) Gebühren abrechnet. Ein zugewendeter Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte könne auch die Erteilung eines Beurkundungsauftrages sein und die Vereinbarung werde getroffen, um künftige Beurkundungsaufträge zu erlangen, die ohne die Gebührenunterschreitung am Notar vorbeigingen.