Steuerhinterziehung führt zur Streichung aus der Architektenliste

In einem Fall des OVG Saarlouis vom 11.11.2019 -1 A 338/18 – war ein Architekt wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Steuerhinterziehung gründete aus einer Zeit, in der er als Gastwirt arbeitete. Dennoch sah das Gericht den klagenden Architekten als unzuverlässig an, in seinem jetzigen Beruf als Architekt zu arbeiten.

Wichtig ist, dass aus der Entscheidung hervorgeht, dass eine einzelfallbezogene Prognose der Unzuverlässigkeit gestellt werden muss. Die bloße Höhe der Strafe nach einer Steuerhinterziehung kann nicht allein entscheidend sein für die Frage ob ein Architekt als unzuverlässig angesehen werden kann und mithin seine Streichung aus der Architektenliste erfolgen darf.

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