Strohleute und Gehilfenvorsatz

Das Landgericht in Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 25.04.2024 – 18 KLs 502 Js 2487/21 – klargestellt, dass der bloße Umstand, dass eine Strohperson in einer Einzelfirma auftritt nicht dazu führt, dass ihr unterstellt werden kann, sie habe billigend in Kauf genommen, dass der tatsächlich operativ Handelnde seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme.

Die Feststellungen, so das Gericht, zur subjektiven Tatseite „sind auf eine belastbare Tatsachengrundlage zu stützen und dürfen nicht in Spekulationen über die innere Tatseite verharren.“

Das sind goldene Worte des Landgerichts. Die Praxis unterstellt viel zu häufig einen Steuerhinterziehungsvorsatz bzw. einen Vorsatz, Sozialversicherungsbeiträge zu unterziehen, wenn der Hintermann solche Taten begangen hat. Strohleute haben oftmals gerade kein Interesse daran, für Straftaten missbraucht zu werden, weil sie nach deren Aufdeckung regelmäßig ruinösen Schadensersatzanforderungen ausgesetzt sind.

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