Strafbar nach § 315 d StGB ohne Rennen?

Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB). In der Regel wir die Fahrerlaubnis entzogen (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1 a StGB). § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB wurde im Zuge der Kriminalisierung von verbotenen Kraftfahrzeugrennen eingeführt. Die Regelung setzt im Gegensatz zu § 315 d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB allerdings nicht voraus, dass überhaupt ein Kraftfahrzeugrennen stattfindet, sondern orientiert sich eher an einem „Einzelrennen.“ Aber: Greift die Regelung, wenn es dem Fahrer nicht um ein Rennen gegen sich selbst geht und wie ist die Vorschrift von einer schlichten Geschwindigkeitsübertretung abzugrenzen?

Das Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Angeklagte mit weit überhöhter Geschwindigkeit versuchte sich einer Polizeikontrolle zu entziehen. Das Gericht stellt zunächst klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Täter die objektiv höchst mögliche Geschwindigkeit erreichen will. Es genügt das Ziel, die subjektiv höchst mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, die durch die konkrete Verkehrssituation, das Fahrzeug und die Fähigkeiten des Fahrers bedingt ist.

Hier ging es dem Angeklagten nur deshalb um eine möglichst hohe Geschwindigkeit, weil er vor der Polizei fliehen wollte. Für das Gericht ist es jedoch unbeachtlich, dass der Täter noch andere Beweggründe hatte als schnelles Fahren.

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