Steuerverkürzung und Gaststätten

Schwarzumsätze in Gaststätten sind nach wie vor ein Dauerthema im Steuerstrafrecht. In einem Beschluss vom 08.08.2019 – 1 StR 87/19 – hat der Bundesgerichtshof ein Urteil aufgehoben, in dem das Landgericht die Höhe der verkürzten Steuer fehlerhaft geschätzt hatte.

Zunächst einmal hatte das Landgericht von der Angabe der Schwarzumsätze durch den Angeklagten für das Jahr 2015 in Höhe von 50 % auch auf die Jahre 2011 bis 2014 geschlossen.

Bei der Ermittlung des Gewinns hatte das Landgericht weiterhin zu unrecht nicht die verkürzte Umsatzsteuer abgezogen, denn die Umsatzsteuer hätte auch abgezogen werden müssen, wenn die Umsätze zutreffend erklärt worden wären.

Auch die Schätzung des schwarzen Wareneinkaufs und der schwarzen Lohnaufwendungen, die nach den Angaben des Angeklagten vorgenommen wurden, hatte das Landgericht nicht nachvollziehbar – so der der BGH – geschätzt. Solche Schwarzeinkäufe und Schwarzlöhne sind in der Gastronomie üblich, weil sie helfen die Schwarzeinnahmen zu verdecken. Nicht selten sind Gastwirte nur deshalb von der Finanzverwaltung geprüft worden, weil sie offiziell viel zu niedrige Gewinne auswiesen. 

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