Steuerabzug und Steuerbefreiung bei Steuerhinterziehung

Im Jahressteuergesetz 2019 ist die Einführung eines neuen § 25 f UStG vorgesehen, der ab 01.01.2020 gelten soll. Die Regelung soll Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Karussell- und Kettengeschäften bekämpfen und greift die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf. Die Vorschrift besagt:

Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs einbezogen war, ist zu versagen:

die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen;

der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen;

der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowie

der Vorsteuerabzug aus Leistungen i. S. d. § 13b UStG (Reverse-Charge)

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