Selbständige Einziehung und Katalogtat

Seit 01.07.2017 hat die Bundesrepublik im Strafrecht ein Recht der Einziehung, dass zu den schärfsten der Welt gehört. Nach § 74 a Abs. 4 StGB dürfen aus einer rechtswidrigen Tat herrührende Gegenstände eingezogen werden, auch wenn der Betroffene nicht wegen einer Straftat verurteilt werden kann, weil sich ein Tatverdacht nicht erhärtet. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst einmal der Verdacht einer Straftat gegen den Betroffenen besteht, und zwar nicht irgendein Verdacht, sondern der Verdacht einer Katalogtat. In § 74 a Abs. 4 S. 3 StGB ist eine Vielzahl eher schwererer Straftaten aufgeführt, so etwa schwere Betäubungsmitteldelikte.

In einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, waren 175.000 € Bargeld gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetzes (keine Katalogtat) sichergestellt worden. Später schwenkte die Staatsanwalt auf den Tatvorwurf des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge um.

Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil vom 18.09.2019 – 1 StR 320/18 -:

“Anordnungsvoraussetzung für die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat

nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts

erfolgte.”

Der Betroffene darf sein Geld also wieder erhalten. Wenn die Sicherstellung allerdings sogleich wegen des Drogendelikts erfolgt wäre, wäre das Geld weg gewesen. Eine solche Sicherstellung wäre durchaus möglich gewesen, denn das Geld wurde verteilt in 15 Briefumschlägen aufgefunden neben einer Geldzählmaschine an der Kokain klebte.  

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