Der faktische Geschäftsführer einer GmbH hatte Scheinrechnungen erstellt und dafür eine Provision in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme von den Rechnungsempfängern erhalten. Das Landgericht Hamburg hat in einem Berufungsurteil vom 19.09.2023 – 718 NBs 41/23 – entschieden, dass diese Provision strafrechtlich eingezogen werden kann als ein Vermögenswert, der für eine Straftat erlangt wurde.
Demgegenüber ist anerkannt, dass es nicht möglich ist, die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als „ersparte Steuer“ einzuziehen.