Der BGH hat in einem Beschluss vom 06. März 2018 – 3 StR 559/17 – einen Befangenheitsantrag als begründet angesehen, was äußerst selten vorkommt.
Während der Verlesung der schriftlichen Erklärung des Angeklagten zum Tatvorwurf fragte ihn der Schöffe, ob er tatsächlich den “Quatsch” glaube, den er “hier erzähle”.
Diese Äußerung – so der BGH – überschreite die Grenze einer grundsätzlich zulässigen Unmutsäußerung des Richters über das Verhalten des Angeklagten.
Jeder erfahrene Strafverteidiger weiß, dass viele Richter viel zu oft leider genau so denken über die Einlassung der Angeklagten. Sie sind aber clever genug, es nicht zu äußern. Hier war ein Schöffe ehrlich genug, seine Gedanken in der Verhandlung kundzutun.
Es ist jedoch zu betonen: auch wer nur so denkt, ist ein befangener Richter und darf nicht über einen Angeklagten urteilen. Strafverteidigern ist in geeigneten Fällen zu empfehlen, Richter direkt danach zu fragen, ob sie die Einlassung des Angeklagten für „Quatsch“ halten.