Ist „Dabeisein“ strafbar?

Es kommt nicht selten vor, dass Straftaten aus einer Gruppe heraus begangen werden. Hier stellt sich die Frage, ob sich auch strafbar macht, wer nur dabei ist bzw. daneben steht und die Straftat billigt.

Grundsätzlich ist „Dabeisein“ nicht strafbar, auch bei vollem Einverständnis mit der Straftat. Demgegenüber liegt in solchen Fällen strafbare Beihilfe vor, wenn das „Dabeisein“ die Straftat gefördert oder erleichtert hat. Dessen muss sich der „Dabeistehende“ auch bewusst sein. Das hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung vom 17.05.2018 – 1 StR 108/18 – nochmals klargestellt.

Hilfe! Mein Lebenspartner handelt mit Drogen!

Leider kommt es immer wieder dazu, dass Wohnungsinhaber feststellen müssen, dass ihre Lebenspartner, die sie aufgenommen haben, mit Drogen handeln, etwa wenn sie größere Mengen eines Rauschmittels in den Wohnräumen finden. Macht sich der Wohnungsinhaber strafbar, wenn er den Drogenhandel, der durch die Aufbewahrung der Rauschmittel in den Wohnräumen erleichtert wird, nicht unterbindet?

Der Bundesgerichtshof hat am 28.06.2018 – 3 StR 106/18 – entschieden, dass keine strafbare Beihilfe geleistet wird, wenn der Wohnungsinhaber nur weiß, dass in seiner Wohnung Betäubungsmittel gelagert, aufbereitet oder vertrieben werden. Unproblematisch ist sogar, wenn er das billigt.

Anders – so der BGH – verhält es sich nur, wenn schon bei der Überlassung der Wohnung Kenntnis davon besteht, dass sie für geplante Rauschgiftgeschäfte genutzt werden soll, also die Aufnahme in die Wohnung nicht allein aus persönlichen Gründen erfolgt.

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Update: Zwischenstaatlicher automatischer Austausch von Daten über Finanzkonten

Am 29. Oktober 2014 haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten in Berlin ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses Abkommen begründet Standarts für einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Seit September 2017 wird das Abkommen umgesetzt (siehe auch Finanzkonten – Informationsaustauschgesetz).

Eine Liste der teilnehmenden Staaten findet sich unter:
https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CRS/Allgemeine_Informationen/Allgemeine_Informationen_node.html#TeilnehmendeStaaten

Von den teilnehmenden Staaten werden also nunmehr mit Hilfe von deren Finanzinstituten umfangreiche Kontendaten von in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen an die deutsche Finanzverwaltung übermittelt. Die von den Staaten gemeldeten Daten wurden aus technischen Gründen noch nicht an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet. Das ist allerdings nur eine Frage der Zeit!

Steuerpflichtige in Deutschland müssen daher prüfen, ob insbesondere bislang unversteuerte Kapitaleinkünfte nachzumelden sind. Dabei ist auch abzuklären, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist.

Und immer wieder: Strafbarkeit und Rockerkutten

Es ist erstaunlich, wie leidenschaftlich Strafjuristen in den letzten Jahren darüber streiten, welche Kennzeichen von Rockergruppierungen strafbar sind.

Es steht unter Strafe, Kennzeichen von verbotenen Vereinen öffentlich zu verwenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG).

In den letzten Jahren wurden insbesondere im Bereich der Hells Angels und Bandidos einzelne Chapter verboten. Das führte dazu, dass Rocker die Kennzeichen des verbotenen Chapters öffentlich verwendeten, allerdings mit einem Ortszusatz eines nicht verbotenen anderen Chapters.

Der Bundesgerichtshof hatte daraufhin entschieden, dass das nicht strafbar sei (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15). Der Gesetzgeber hatte diese von ihm so empfundene Strafbarkeitslücke daraufhin geschlossen und genau diese Fallkonstellation unter Strafe gestellt (§§ 9 Abs. 3, 20 Abs. 1 S. 2 VereinG). Nunmehr ist Streit unter den Juristen ausgebrochen, in welchem Umfang die Gesetzesverschärfung anzuwenden oder ob sie gar verfassungswidrig ist.

Das OLG Hamm hat in einer neueren Entscheidung klargestellt, dass die Gesetzesänderung uneingeschränkt anzuwenden ist (Beschluss vom 12.07.2018, 2 Ws 69/18).

Bargeldeinnahmen und moderne PC-Kasse

In bargeldintensiven Branchen, insbesondere in Gastronomiebetrieben, kommt es immer wieder zum Streit zwischen Gewerbetreibenden und dem Finanzamt, in welchem Umfang Bargeschäfte aufgezeichnet werden müssen.

Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 1966 entschieden, dass es für einen Steuerpflichtigen unzumutbar ist, jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH BStBl. III 1966, 371). Aber: Mittlerweile ist die Technik vorangeschritten. In einer Entscheidung des FG Hamburg vom 13.08.2018 – 2 V 216/17 – wurde beschlossen, dass der Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen könne, es sei unzumutbar Bargeschäfte einzeln aufzeichnen, wenn er ein modernes Kassensystem verwendet, das ihm Einzelaufzeichnungen ermöglicht.

Im konkreten Fall konnte der Steuerpflichtige mit seinen Bareinnahmen vom Finanzamt also geschätzt werden.

Beleidigung und Notwehr

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.05.2018 – 3 StR 622/17 – klargestellt, dass die Ehre notwehrfähig ist. Der Angeklagte hatte sich gegen Beleidigungen gewehrt. Jedoch benutzte er hierzu ein Messer, mit dem er auf den beleidigenden Angreifer einstach. Das hielt der Bundesgerichtshof zwar für nicht geboten, weil unverhältnismäßig. Es sei aber, so das Gericht, ein sog. Notwehrexzess zu prüfen, der zur Straffreiheit führt (§ 33 StGB).

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Unternehmensinterne Ermittlungen und Schutz vor Beschlagnahmen

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die aus einem Unternehmen heraus begangen wurden, sind für das Unternehmen häufig Anlass zu unternehmensinternen Ermittlungen. Hierzu werden häufig Rechtsanwaltskanzleien beauftragt, die ggf. auch Erkenntnisse zu Tage fördern, von denen das Unternehmen kein Interesse haben kann, das sie an die Strafverfolgungsbehörden gelangen.

Das Bundesverfassungsgerichts hat sich nunmehr zur Zulässigkeit von Beschlagnahmen geäußert bei Rechtsanwaltskanzleien, die unternehmensinterne Ermittlungen im Auftrag des Unternehmens, geführt haben (Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17 -).

Die Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG und deren Anwälte aus Anlass von Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal waren zwar nicht erfolgreich, aber für die Praxis gilt in Zukunft:

Zu unternehmensinternen Ermittlungen beauftragte Rechtsanwälte genießen Beschlagnahmeschutz (vgl. i.e. § 97 StPO), wenn gegen das Unternehmen ein hinreichender Verdacht für eine durch eine konkrete Leitungsperson begangene Straftat oder die Verletzung einer Aufsichtspflicht besteht.

Aussage gegen Aussage – verurteilt!

Der Irrtum bei einer Konstellation Aussage gegen Aussage könne es keine Verurteilung durch ein Strafgericht geben, ist weit verbreitet. In einem Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 194/17 – hat der Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt, dass trotz des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ eine Verurteilung des Angeklagten möglich ist, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht und keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Das Tatgericht muss von der einzigen belastenden Aussage überzeugt sein. Dann darf es auch auf dieser Grundlage verurteilen. Der Bundesgerichtshof betont allerdings, dass der Tatrichter die Aussage einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen hat.

Es kann nicht überraschen, dass die Entscheidung Fälle von Kindesmissbrauch zur Grundlage hat. In diesen Fällen gibt es häufig nur die Aussage des vermeintlichen Opfers, die den Beschuldigten belastet. Die Aussageentstehung und -entwicklung, die Aussagemotivation sowie die Qualität der Angaben der Belastungszeugin hatten das Landgericht im vorliegenden Fall von der Glaubhaftigkeit der Aussage überzeugt.

Verdachtsanzeige Geldwäsche

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass Zahlungsverkehr auf Bankkonten einen Vermögensgegenstand betreffen, der aus einer Straftat stammt, ist die Bank grundsätzlich unverzüglich verpflichtet darüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) Meldung zu machen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Die FIU wertet die Meldungen aus und übersendet sie ggf. an die Staatsanwaltschaft. Dort führt sie in der Regel zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Die Bank darf den Kunden über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung nicht informieren (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1). Die Meldung löst eine Transaktionssperre aus (Einzelheiten in § 46 GwG).

Wird die Meldepflicht verletzt, drohen Sanktionen, denn ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt (§ 56 Abs. 1 Nr. 59 GwG).

Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis fällt den Banken schwer. Die Banken sind einerseits gehalten, keine Meldungen „ins Blaue hinein“ zu machen, müssen allerdings auch nicht den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 261 StGB, also einer Geldwäsche, prüfen. Sie sollen – so die Gesetzesbegründung – „ungewöhnliche und auffällige“ Transaktionen melden (BR-Drs. 317/11, 49). Was bedeutet das im Einzelfall?

Oftmals gibt die Bank in Zweifelsfällen, bevor sie eine Meldung herausgibt, dem Kunden Gelegenheit, die Herkunft von Vermögensgegenständen von bestimmten Transaktionen zu erklären. Insoweit sollte der Kunde dringend – ggf. nach rechtlicher Beratung – reagieren, was in geeigneten Fällen die Meldung verhindern kann.

Ein schönes Beispiel für eine Verletzung der Meldepflicht liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17 -. Das Gericht hat die Festsetzung von (eher geringen!) Geldbußen gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank gehalten. Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers hatte nachdem sie ihr Schließfach aufgesucht hatte 500.000 Euro in bar auf Konten bei der Bank eingezahlt. Die Gelder sollten zur weiteren Geldanlage an andere Kreditinstitute überwiesen werden. Eine Meldung erfolgte erst Monate später, nachdem andere Geldinstitute entsprechende Meldungen gemacht und die hier in Rede stehende Bank davon informiert hatten. Das OLG Frankfurt war der Auffassung, dass mit Einzahlung des Bargeldes auf das Konto unverzüglich eine Mitteilung der Bank an die zuständige staatliche Stelle hätte erfolgen müssen. Es sah sogar einen vorsätzlichen, also nicht nur leichtfertigen, Verstoß gegen die Meldepflicht. Die verhangene Geldbuße sah es als zu niedrig an, war jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert eine Erhöhung vorzunehmen.

„Quatsch“ macht den Richter befangen

Der BGH hat in einem Beschluss vom 06. März 2018 – 3 StR 559/17 – einen Befangenheitsantrag als begründet angesehen, was äußerst selten vorkommt.

Während der Verlesung der schriftlichen Erklärung des Angeklagten zum Tatvorwurf fragte ihn der Schöffe, ob er tatsächlich den “Quatsch” glaube, den er “hier erzähle”.

Diese Äußerung – so der BGH – überschreite die Grenze einer grundsätzlich zulässigen Unmutsäußerung des Richters über das Verhalten des Angeklagten.

Jeder erfahrene Strafverteidiger weiß, dass viele Richter viel zu oft leider genau so denken über die Einlassung der Angeklagten. Sie sind aber clever genug, es nicht zu äußern. Hier war ein Schöffe ehrlich genug, seine Gedanken in der Verhandlung kundzutun.

Es ist jedoch zu betonen: auch wer nur so denkt, ist ein befangener Richter und darf nicht über einen Angeklagten urteilen. Strafverteidigern ist in geeigneten Fällen zu empfehlen, Richter direkt danach zu fragen, ob sie die Einlassung des Angeklagten für „Quatsch“ halten.