Verdachtsanzeige Geldwäsche

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass Zahlungsverkehr auf Bankkonten einen Vermögensgegenstand betreffen, der aus einer Straftat stammt, ist die Bank grundsätzlich unverzüglich verpflichtet darüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) Meldung zu machen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Die FIU wertet die Meldungen aus und übersendet sie ggf. an die Staatsanwaltschaft. Dort führt sie in der Regel zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Die Bank darf den Kunden über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung nicht informieren (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1). Die Meldung löst eine Transaktionssperre aus (Einzelheiten in § 46 GwG).

Wird die Meldepflicht verletzt, drohen Sanktionen, denn ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt (§ 56 Abs. 1 Nr. 59 GwG).

Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis fällt den Banken schwer. Die Banken sind einerseits gehalten, keine Meldungen „ins Blaue hinein“ zu machen, müssen allerdings auch nicht den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 261 StGB, also einer Geldwäsche, prüfen. Sie sollen – so die Gesetzesbegründung – „ungewöhnliche und auffällige“ Transaktionen melden (BR-Drs. 317/11, 49). Was bedeutet das im Einzelfall?

Oftmals gibt die Bank in Zweifelsfällen, bevor sie eine Meldung herausgibt, dem Kunden Gelegenheit, die Herkunft von Vermögensgegenständen von bestimmten Transaktionen zu erklären. Insoweit sollte der Kunde dringend – ggf. nach rechtlicher Beratung – reagieren, was in geeigneten Fällen die Meldung verhindern kann.

Ein schönes Beispiel für eine Verletzung der Meldepflicht liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17 -. Das Gericht hat die Festsetzung von (eher geringen!) Geldbußen gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank gehalten. Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers hatte nachdem sie ihr Schließfach aufgesucht hatte 500.000 Euro in bar auf Konten bei der Bank eingezahlt. Die Gelder sollten zur weiteren Geldanlage an andere Kreditinstitute überwiesen werden. Eine Meldung erfolgte erst Monate später, nachdem andere Geldinstitute entsprechende Meldungen gemacht und die hier in Rede stehende Bank davon informiert hatten. Das OLG Frankfurt war der Auffassung, dass mit Einzahlung des Bargeldes auf das Konto unverzüglich eine Mitteilung der Bank an die zuständige staatliche Stelle hätte erfolgen müssen. Es sah sogar einen vorsätzlichen, also nicht nur leichtfertigen, Verstoß gegen die Meldepflicht. Die verhangene Geldbuße sah es als zu niedrig an, war jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert eine Erhöhung vorzunehmen.

„Quatsch“ macht den Richter befangen

Der BGH hat in einem Beschluss vom 06. März 2018 – 3 StR 559/17 – einen Befangenheitsantrag als begründet angesehen, was äußerst selten vorkommt.

Während der Verlesung der schriftlichen Erklärung des Angeklagten zum Tatvorwurf fragte ihn der Schöffe, ob er tatsächlich den “Quatsch” glaube, den er “hier erzähle”.

Diese Äußerung – so der BGH – überschreite die Grenze einer grundsätzlich zulässigen Unmutsäußerung des Richters über das Verhalten des Angeklagten.

Jeder erfahrene Strafverteidiger weiß, dass viele Richter viel zu oft leider genau so denken über die Einlassung der Angeklagten. Sie sind aber clever genug, es nicht zu äußern. Hier war ein Schöffe ehrlich genug, seine Gedanken in der Verhandlung kundzutun.

Es ist jedoch zu betonen: auch wer nur so denkt, ist ein befangener Richter und darf nicht über einen Angeklagten urteilen. Strafverteidigern ist in geeigneten Fällen zu empfehlen, Richter direkt danach zu fragen, ob sie die Einlassung des Angeklagten für „Quatsch“ halten.

Keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wenn das Finanzamt um den verschwiegenen Umstand weiß

Eine Steuerhinterziehung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt.

Das OLG Oldenburg hat in einem Beschluss vom 10. Juli 2018 – 1 Ss 51/18 – einen Fall entschieden, indem der zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt Kenntnis hatte, dass der Angeklagte von seiner Ehefrau getrennt lebte. Gleichwohl war der Angeklagte nach der unzutreffenden Lohnsteuerklasse III besteuert worden, wodurch ein Steuerschaden entstand.

Eine vollendete Steuerhinterziehung – so das OLG Oldenburg – liege nicht vor, weil das Finanzamt vom Getrenntleben des Angeklagten Kenntnis hatte. Eine versuchte Steuerhinterziehung scheide aus, weil der Angeklagte auch davon ausgehen durfte, dass die Behörde nicht in Unkenntnis war.

Die Entscheidung ist erstaunlich, denn der Bundesgerichtshof (vgl. etwa Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 391/12 –) hat entschieden, dass es bei einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun nicht darauf ankommt, welchen Kenntnisstand die Finanzbehörde hat. Wer also eine falsche Steuererklärung abgibt und dadurch Steuern verkürzt, begeht eine versuchte Steuerhinterziehung, auch wenn die Finanzbehörde von vornherein weiß, dass die Steuererklärung falsch ist.

Arbeit statt Geldstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz einer Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsstrafe (§ 43 StGB). Mittellose Verurteilte müssen ihre Geldstrafe aber nicht zwingend absitzen, denn die Staatsanwaltschaft kann dem Verurteilten gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden (Art. 293 EGStGB). Freie Arbeit ist unentgeltliche Arbeit, die nicht gewerblichen Zwecken dient. Die Einzelheiten sind in Rechtsverordnungen der Länder geregelt.

In der sächsischen Verordnung vom 8. Januar 2014 (SächsGVBl. S. 14) heißt es etwa:

„Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und sonst nicht … verrichtet würde.“

„Gestattet die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden, benennt sie … eine Einsatzstelle …“

„Der Verurteilte hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen.“

Wir können daraus ersehen: Es mögen zwar Wünsche des Verurteilten Berücksichtigung finden, aber einen Anspruch auf eine bestimmte Einsatzstelle gibt es nicht, insbesondere nicht für eine gemeinnützige Tätigkeit, die der Verurteilte ohnehin verrichten würde, etwa in seinem Verein.

Steuerhinterziehung und Waffenbesitzkarte

Wer nicht zuverlässig ist, erhält keine Waffenbesitzkarte. Werden Tatsachen der Waffenbehörde nachträglich bekannt, die eine Unzuverlässigkeit begründen, wird die Waffenbesitzkarte entzogen.

Unzuverlässig sind Personen, die rechtskräftig verurteilt worden sind

wegen eines Verbrechens

oder

wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer

Freiheitsstrafe

oder

Jugendstrafe

oder

Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen

oder

mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

oder

bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Interessant daran ist, dass es nicht darauf ankommt, weshalb die Verurteilung erfolgte. Demnach fällt unter die vorgenannten Regelungen auch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, solange die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

Das „verliehene“ Bankkonto und die Umsatzsteuer

In der Praxis gibt es häufig Probleme, wenn aus Gefälligkeit Kontoverbindungen Dritten für Geldüberweisungen überlassen werden. Oftmals werden betrügerische Geschäfte im Internet über die Konten von gutgläubigen Konteninhabern abgewickelt, die Gelder über ihr Konto in Empfang nehmen und weitergeben. Später müssen sie in diesen Fällen die Gelder, die sie folgerichtig nicht mehr haben, als Schadensersatz an die Betrugsopfer oder die Bank leisten.

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 12.09.2017, 15 K 1089/15 U) hat einem Fall entschieden, in dem ein Konto für zwei Überweisungen aus Gefälligkeit überlassen wurde. Steuerlich wurde der Fall bedeutsam, weil die Person, für die die Überweisung ausgeführt und die das überwiesene Geld in Empfang nahm, heimlich zwei Rechnungen ausgestellt hatte auf den Namen des Kontoinhabers. In diesen Rechnungen war Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Kontoinhaber nunmehr zahlen sollte.

Das Gesetz sieht in § 14 c UStG vor, dass eine Umsatzsteuer schon dann geschuldet wird, wenn sie in einer Rechnung ausgewiesen ist, ganz unabhängig davon, ob eine Leistung erbracht wurde. Schuldner dieser sog. fiktiven Umsatzsteuer ist der Rechnungsaussteller.

Nun hatte der Kontoinhaber die Rechnungen nicht selbst erstellt, aber das Gericht hat geprüft, ob er bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, dass Rechnungen auf seinen Namen ausgestellt wurden. Das Gericht geht davon aus, dass das nicht der Fall war und rechnet dem Kontoinhaber die Rechnungen daher nicht zu. Der Kontoinhaber habe lediglich für zwei Überweisungen sein Konto überlassen. Er habe daher nicht davon ausgehen können, dass der Dritte abredewidrig seinen Namen für die entsprechenden Rechnungen verwende.

Das Gericht deutet allerdings auch an, dass es wohl anders entschieden hätte, wenn das Konto für eine Vielzahl von Überweisung überlassen worden wäre. Es gilt also auch steuerlich: Finger weg von der Verleihung von Konten.

Fragetechniken von Strafverteidigern

Die Techniken, die ich sogleich beschreibe, werden von guten Strafverteidigern angewendet. Ob sie rechtlich zulässig sind, lasse ich dahinstehen. Letztlich ist es Aufgabe des Gerichts, sie zu erkennen und ggf. mit den Mitteln der Strafprozessordnung zu unterbinden. Die Kunst der Strafverteidigung besteht darin diese Techniken so anzuwenden, um das Gericht im Interesse des Mandanten zu beeinflussen. Es muss immer darum gehen, das Gericht zu erreichen und nicht irgendeine Show für den Mandanten oder die Zuschauer abzuziehen.

Befragt ein Strafverteidiger einen Entlastungszeugen, von dem er annehmen muss, dass er die Wahrheit sagt, wird er den Regeln der Aussagepsychologie folgen. Er wird den Zeugen also reden lassen, ihn höflich behandeln, Fragen möglichst offen formulieren und ihn mit seinen Fragen nicht überfordern. Solche Zeugen sind in einem Strafprozess jedoch selten. Häufiger sind die Belastungszeugen, die entweder lügen oder irrtümlich die Unwahrheit sagen oder aber auch schlicht die Wahrheit sprechen, und zwar nicht im Interesse des Angeklagten. Für solche Zeugen gibt es Techniken aus der Giftküche der Strafverteidigung. Etwa:

Zeugen nicht ausreden lassen

Ein wichtiges Merkmal der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen sind die Details, mit denen der Zeuge vorträgt. Ist die Aussage detailliert, spricht das für Glaubwürdigkeit. Beginnt der Zeuge detailliert vorzutragen, wird ihm ein guter Verteidiger meist mit einem fadenscheinigen Vorwand unterbrechen, um ihn aus dem Konzept zu bringen. Das Gericht wird insoweit zwar regelmäßig einschreiten, aber der Schaden ist durch die bloße Unterbrechung meist schon angerichtet.

Verunsicherung von Zeugen

Ein Belastungszeuge, den der Verteidiger angreifen will, sollte sich nicht „wohl fühlen“. Zur Verunsicherung und Verwirrung solcher Zeugen reicht oft schon sichtbar mit dem Kopf zu schütteln, wenn der Zeuge seine Angaben macht. Es gibt Zeugen, die sich bereits durch solche schlichte Körpersprache aus dem Konzept bringen lassen. Die Möglichkeiten sind insoweit unbegrenzt und können bis dahin gehen, dem Zeugen unverholen ins Gesicht zu sagen, dass man ihn für einen Lügner hält, und zwar schon zu Beginn seiner Vernehmung.

An dieser Stelle ist jedoch deutlich zu betonen, dass Richter und Staatsanwälte oftmals Zeugen zeigen, dass sie ihnen nicht misstrauen, etwa durch Kopfnicken bei deren Angaben oder dem Hinweis, die Belehrung über die Strafbarkeit falscher Zeugenaussagen erfolge nur, weil es das Gesetz vorschreibe. Jedenfalls bei einem Angeklagten, der nicht geständig ist, ist ein solches Verhalten unangebracht. Ein guter Verteidiger wird das beanstanden.

Einleitungen

Die Einleitung von Fragen dient dem Verteidiger meist nur dazu, dem Zeugen vorzugeben, welche Antworten er sich wünscht, insbesondere bei Entlastungszeugen. Einleitungen eignen sich aber auch sehr gut dazu, den Zeugen zu verunsichern und zu verwirren. Hier beginnt die Kunst der Strafverteidigung. Beliebt sind insoweit Zusammenfassungen der bisherigen Aussage des Zeugen. Diese Zusammenfassung greift sich jedoch nur das heraus, was der Verteidigung dient. Sodann wird dieser Punkt meist noch leicht abgeändert in Richtung des Verteidigerinteresses. Einfacher ausgedrückt: man legt dem Zeugen Worte in den Mund. Hierbei muss man aufpassen und es nicht zu weit treiben, denn wenn der Zeuge, der Richter oder der Staatsanwalt merken, dass die Zusammenfassung falsch ist, werden sie einschreiten. Die Einleitung kann sodann mit Suggestiv- und Mehrfachfragen verbunden werden, um den Zeugen genau dahin zu lenken, wohin man ihn als Verteidiger haben will.

Mehrfachfragen

Mehrfachfragen gelten in der Aussagepsychologie als Todsünde. Für einen Verteidiger sind sie jedoch ein wirksames Mittel. Ein Verteidiger, der fragt, will regelmäßig führen. Er will den Zeugen auf ganz bestimmte Antworten hinlenken. Die einfachste Form der Führung ist die Suggestivfrage. Beispiel: „Sie haben nicht gesehen, dass mein Mandant eine Waffe in der Hand hielt?“ Sie ist vor allem am Beginn von Befragungen so offensichtlich, dass sie vom Richter und vor allem von dem Zeugen selbst als Manipulation erkannt wird. Viel effektiver sind insoweit Mehrfachfragen, die nicht nur eine Antwort, sondern mehrere Antworten vorgegeben. Da dem Verteidiger meist nur daran gelegen ist, eine mögliche Antwort zu erhalten, werden Mehrfachfragen durch Einleitungen oder andere Fragen meist vorbereitet.

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Auslandskonto und Hartz IV

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit einem Urteil vom 14.03.2018 – L 13 AS 17/15 – die Klage gegen einen Rückforderungsbescheid des Jobcenters abgewiesen. Die Kläger hatten, so die Feststellungen des Gerichts, ein Schweizer Bankkonto mit etwa 170.000 € und zugleich seit 2005 Grundsicherungsleistungen in Anspruch genommen, was sie dem Jobcenter verschwiegen.

Das Gericht hielt dabei für unbeachtlich, dass die Kenntnis von dem Schweizer Konto von einer Steuer CD herrührte, die das Land Rheinland-Pfalz mutmaßlich rechtswidrig angekauft hatte.

Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Sie weist jedoch auf eine Problematik, die in Zukunft häufiger auftauchen wird. Mittlerweile läuft in Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten ein automatischer Austausch von Informationen über Bankkonten von Steuerpflichtigen über Grenzen hinweg.

Wegen der Niedrigzinsphase in den letzten Jahren stellen dabei verschwiegene Kapitalerträge oft nicht das Hauptproblem der Kontoinhaber dar. Es gibt jedoch nicht selten Fälle, in denen Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) Gelder auf Auslandskonten geschafft haben, etwa auch nach Insolvenzen. Sie müssen nun befürchten, dass die Auslandskonten bekannt werden und Rückforderungsbescheide des Jobcenters erlassen werden.

Einkünfte über airbnb und Steuerhinterziehung

Spiegel online teilte am 04.05.2018 mit, dass das Bundeszentralamt für Steuern eine so genannte Gruppenanfrage nach Dublin an den Sitz des Unterkunftsvermittlungsportals airbnb in Europa gestellt hat. Die deutsche Finanzverwaltung will die Daten der Vermieter erlangen, um überprüfen zu können, ob in deren Steuererklärungen entsprechende Vermietereinkünfte angegeben worden sind.

Wer vor diesem Hintergrund erwägt, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, sollte sich zuvor von einem Steuerfachmann beraten lassen. Eine wirksame Selbstanzeige muss vollständig sein. So muss geprüft werden, ob es in der jeweiligen Stadt/Gemeinde gesonderte Beherbergungsabgaben gibt. Bei der Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregelung zu prüfen und bei der Gewerbesteuer stellt sich die Frage nach der Gewerblichkeit der Tätigkeit. Einkommensteuerlich ist die Bagatellgrenze nach R 21.2 Abs. 1 EStR zu prüfen. Bei Auslandssachverhalten sind die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Eine wirksame Selbstanzeige scheidet auch bei Tat Entdeckung aus. Hierzu kann auch nur bei Kenntnis des Einzelfalles eine verständige Würdigung abgegeben werden.

Abschließend wird noch zu prüfen sein, ob in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde Zweckentfremdungsverbote bestehen. Verstöße werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Betrugsschaden als anzuerkennender steuerlicher Verlust

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 07. Februar 2018 – X R 10/16 – entschieden, dass ein Verlust des eingesetzten Kapitals, der durch einen Betrug dem Steuerpflichtigen entstanden ist, als Gewerbeverlust steuerlich abgezogen werden kann.

Das Finanzamt hatte unter anderem argumentiert, dass ein Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb schon deshalb nicht habe entstehen können, weil der Betrüger mit dem eingesammelten Kapital niemals die Absicht hatte, ein Gewerbe zu betreiben. Der Kläger hatte in vorgegaukelte künftige Einnahmen aus Blockheizkraftwerken investiert. Dieser Argumentation schiebt der Bundesfinanzhof den Riegel vor. Das Gericht stellt auf die subjektive Sichtweise des Steuerpflichtigen ab im Zeitpunkt des Abschlusses der betrügerischen Verträge. Durfte der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass seine Investitionen zu gewerblichen Einkünften führen werden, darf er das verlorene investierte Kapital als Verlust aus Gewerbebetrieb steuerlich geltend machen.

Der Teufel steckt allerdings wie immer im Steuerrecht im Detail. Oft werden Betrugsopfer an Geschäftsmodellen beteiligt, die ihnen künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgaukeln oder sie an angeblichen Steuerstundungsmodellen beteiligen. In diesen Bereichen sieht das Steuerrecht jedoch Verlustabzugsbeschränkung vor (vgl. §§ 20 Abs. 9, 15 b EStG).

Betrugsopfer sollten sich also kundig machen, wie ihre Verluste steuerlich einzuordnen sind, wenn sie sie gegenüber dem Finanzamt geltend machen wollen.