Das deutsche Strafprozessrecht enthält keine hohen Hürden, um auf gespeicherte Daten in Mobilfunktelefonen zuzugreifen (vgl. §§ 94,98 StPO). Der europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 04.10.2024-C-548/21-2 entschieden, dass der Zugriff auf solche Daten nicht voraussetzt, dass schwere Straftaten vorgeworfen werden, aber das Gericht verlangt, dass „die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definiert“ sind. Diese Voraussetzungen erfüllt das deutsche Recht bislang nicht. Hier kann – vorbehaltlich der Verhältnismäßigkeit – im Ausgang wegen jeder Straftat und Ordnungswidrigkeit auf gespeicherte Daten in einem Mobilfunkgerät zurückgegriffen werden.
Der deutsche Gesetzgeber muss also reagieren. Bei einer Neuregelung werden dann hoffentlich auch praktisch wichtige Fragen wie Datenspiegelungen als milderes Mittel oder Fristen für die Durchsicht von Daten geregelt. In der Praxis des deutschen Strafprozesses herrscht derzeit insoweit „Wildwuchs“, der zu nicht angemessenen Ergebnissen für die Beschuldigten führen kann.