Luftsicherheit und Steuerhinterziehung

Zum Schutz der Luftsicherheit, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen prüft die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit von bestimmten Personen, die in der zivilen Luftfahrt tätig sind, also auch Piloten.

Ein Pilot war wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte beim Finanzamt in der Steuererklärung die gemeinsame Veranlagung beantragt, obwohl er von seiner Ehefrau getrennt lebte. Die Unterschrift der Ehefrau unter die vermeintlich gemeinsame Steuererklärung machte er nach. Dadurch entstand ihm ein ungerechtfertigter Steuervorteil in Höhe von knapp 4.000 €.

In der Regel fehlt die Zuverlässigkeit nach dem Sicherheitsgesetz, „wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.“ (§ 7 Abs. 1 a Nr. 1 LuftSiG).

Daher sprach die Flugsicherheitsbehörde dem Piloten die Zuverlässigkeit ab, was praktisch einem Berufsverbot gleich kam. Zu Recht, wie das VG Düsseldorf in einem Beschluss vom 26.11.2021 entschied – 6L 1820/21 -.

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