Das Strafrecht, insbesondere das Sexualstrafrecht, bietet regelmäßig die merkwürdigsten Fälle im Recht. Einen wahrlich absonderlichen Fall hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Beschluss vom 17.01.2019, 2 Ws 341/18).
Der Angeklagte hatte sich mit einem falschen Facebook – Profil (als sog. Catfish) über das Internet in das Vertrauen eines 17 – jährigen Mädchens geschlichen. Wir ahnen es schon: Das Mädchen verliebte sich in den “Catfish”. Der Angeklagte traf sich sodann mit dem Mädchen und erreichte Anal- und Oralverkehr mit der “Drohung”, der vermeintliche Facebook – Freund werde sonst den Kontakt abbrechen.
Wegen sexuelle Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung durch Drohung mit einem “empfindlichen Übel” nötigt (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB). Das Landgericht war der Auffassung, dass die Drohung eine Facebook – Freundschaft aufzukündigen, kein “empfindliches Übel” sei. Das sah das OLG anders. Zwar würde ein besonnener Durchschnittsmensch es nicht als empfindliches Übel ansehen, einen Facebook Freund zu verlieren, aber darauf komme es nicht an. Entscheidend sei die Sichtweise des Opfers, für die der vermeintliche Facebook Freund eine große Bedeutung hatte.
Schlechte Fälle machen schlechtes Recht. Ob das OLG auch so entschieden hätte, wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann mit der Trennung droht, wenn er sich weigert in der Ehe mit ihr sexuell zu verkehren? In Fällen dieser Art drängt sich das Korrektiv einer Verwerflichkeitsprüfung auf, die wir aus dem allgemeine Tatbestand der Nötigung kennen (§ 240 StGB). Danach ist immer auch zu prüfen, ob die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dass der Angeklagte im hiesigen Fall verwerflich gehandelt hatte, bedarf keiner weiteren Begründung.