In einem Strafverfahren wird das Vermögen des Täters im Wege der Einziehung abgeschöpft, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat. Dazu gehört im Falle der Steuerhinterziehung auch die ersparte Steuer. Eine Einziehung scheidet jedoch aus, wenn die hinterzogene Steuer bereits verjährt ist. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 24.10.2019 – 1 StR 173/19 – entschieden.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjähren, wenn Steuern hinterzogen worden sind, nach zehn Jahren (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO), es sei denn, die Steuerstraftat ist bis dahin noch nicht verjährt (vgl. § 171 Abs. 7 AO).
Die Entscheidung des BGH ist daher vor allem in sogenannten selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76 a StGB) bedeutsam. Solche Verfahren können auch dann noch geführt werden, wenn die Steuerstraftat bereits verjährt ist.