Die Höhe der Nachzahlungszinsen bei Steuern ist in den letzten Jahren wegen der andauernden Niedrigzinsphase kritisiert worden. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 % (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO). Das ergibt einen Jahreszinssatz von 6 %. Die Nachzahlungszinsen sollen einen Zinsvorteil des Steuerpflichtigen abschöpfen, den er dadurch hat, dass er fällige Steuern später zahlt. Einen Zinsvorteil in Höhe von 6 % hat der Steuerpflichtige in einer Niedrigzinsphase jedoch nicht, wenn Banken teilweise sogar einen Negativzins für angelegtes Kapital erheben. Der Bundesfinanzhof hat daher mit Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18 – entschieden, dass jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinshöhe bestehen.
Die spannende Frage ist, ob entsprechendes auch für Hinterziehungszinsen gilt, die auf hinterzogenen Zinsen zu zahlen sind. Auch bei Hinterziehungszinsen ist anerkannt, dass sie nicht eine zusätzliche Strafe sind, sondern den Zinsvorteil abschöpfen sollen. Daher kann für Hinterziehungszinsen nichts anderes als für Nachzahlungszinsen gelten. Durch die Gerichte ist das allerdings bislang noch nicht entschieden.
Aber Achtung! Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn nicht nur die hinterzogene Steuer, sondern auch die Hinterziehungszinsen und die Nachzahlungszinsen insoweit bezahlt werden (§ 371 Abs. 3 S. 1 AO). Eine Weigerung, Zinsen zu zahlen unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit von Hinterziehungszinsen und Nachzahlungszinsen ist daher in diesen Fällen nicht zu empfehlen.