Es herrscht weithin der Irrglaube vor, dass Geldbußen, die im Anschluss an Ordnungswidrigkeiten verhangen worden sind, nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind.
Richtig ist zu unterscheiden: Soweit mit der Geldbuße begangenes Unrecht geahndet wird, besteht ein Abzugsverbot. Soweit mit der Geldbuße jedoch ein wirtschaftlicher Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft wird, darf die Buße als Betriebsausgabe abgezogen werden (vgl. i.E. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).
Ein Unternehmen, das mit einer Geldbuße in Anspruch genommen werden soll, tut also gut daran mit der Behörde einen möglichst hohen „Abschöpfungsanteil“ und einen möglichst geringen „Ahndungsanteil“ auszuhandeln, wenn schon eine Geldbuße nicht verhindert werden kann.