Einziehung und Entreicherung

Das neue Einziehungsrecht der Strafprozessordnung ermöglicht die Anordnung einer Einziehung von Vermögen des Täters, unabhängig davon, ob der Wert des mit der Straftat erlangten Vermögensvorteils noch im Vermögen des Täters vorhanden ist. Aber: das Gericht wird die angeordnete Einziehung nicht vollstrecken, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist (vgl. § 459 g Abs. 5 StPO). Der Betroffene sollte bei Entreicherung entsprechend beantragen, was für die Zukunft wichtig ist, denn damit kann er sich die Einziehung gleichsam vom Halse schaffen, so dass künftige legale Einnahmen verschont würden.

Einigkeit besteht jedoch darüber, dass der bloße Umstand, dass ein aus der Straftat erlangter Vermögensvorteil oder aber ein an seine Stelle getretener Wert nicht mehr vorhanden ist, für ein Absehen von der Vollstreckung nicht ausreicht. Erlöse aus Straftaten werden oftmals verjubelt. Dass will die Justiz nicht belohnen.

Das Oberlandesgericht in Schleswig hatte sich in einem Beschluss vom 30.01.2020 -2 Ws 69/19 (40/19)- über diese Frage zu entscheiden. Das Gericht stellte zunächst die Entreicherung fest, um sodann zu überprüfen, ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Das nimmt es für seinen Fall an, weil nicht ersichtlich war, dass der Betroffene Verkaufserlöse aus Betäubungsmittelgeschäften verprasst hatte. Vielmehr lag nahe, dass die Vorteile, die er aus dem Handel mit Drogen erlangt hatte deshalb nicht mehr vorhanden waren, weil die Polizei Drogen, in die die Erlöse investiert waren, beschlagnahmen konnte.

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