Corona – Soforthilfen sind Subventionen

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat mit Beschluss vom 04. Mai 2021 – 6 StR 137/21 –  entschieden, dass die sog. Corona Soforthilfen Subventionen sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Strafvorschrift des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB eröffnet. Dadurch können falsche Angaben in den Anträgen zur Erteilung der Hilfen sehr viel leichter bestraft werden als es der Fall wäre, wenn nur die Strafvorschrift des Betruges angewendet werden dürfte.

Sogar nur leichtfertig falsche Angaben in den Anträgen können strafbar sein (vgl. § 264 Abs. 4 StGB).

Strafbar im Sinne eines Subventionsbetruges sind nur falsche oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen. Das Gericht stellt insoweit keine hohen Anforderungen. So genügte dem Gericht, dass in dem zu entscheidenden Fall der Angeklagte durch ein Kreuz seine Kenntnis bestätigte, dass es sich „bei den Angaben unter Ziff. […] um subventionserhebliche Tatsachen handelt.“ Es genügte auch der Hinweis im Formular, dass „alle in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich sind.“

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