Hinweisgeberschutzgesetz – interne Meldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz trat am 02.07.2023 in Kraft (BGBl. 23 I Nr. 140).

Dieses Gesetz setzt die EU – Whistleblower – Richtlinie in deutsches Recht um. Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen beachten, dass sie interne Hinweisgebersysteme einzurichten haben. Für bestimmte Unternehmen aus der Dienstleistungsbranche gilt diese Pflicht auch dann, wenn sie weniger Personen regelmäßig beschäftigen (vgl. i.E. § 12 HinSchG).

Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle können Bußgelder bis zu 20.000 € verhangen werden (§ 40 Abs. 6 HinSchG).

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Fingerabdrucksensor und polizeilicher Zwang

In § 81 b Abs. 1 StPO heißt es:

„Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“

Das Landgericht Ravensburg meint in einem Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23 -, dass diese Vorschrift auch unmittelbaren Zwang der Polizei abdeckt, der den Finger des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor seines Mobiltelefons drückt, um es zu entsperren.

Diese Maßnahme stand dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift gewiss nicht vor Augen, zumal es bei dieser Maßnahme gar nicht im engeren Sinn um einen Fingerabdruck geht, sondern darum ein Handy zu entsperren, um an die Daten, die es enthält heranzukommen. Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Entwicklung in der Rechtsprechung zu diesen Fällen ist zu beobachten.

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Schuldfähigkeit und geplantes Vorgehen

Sieht der Täter ein, dass er Unrecht begeht, ist er aber erheblich eingeschränkt nach dieser Einsicht zu handeln aus bestimmten körperlichen oder psychischen Gründen, kann die Strafe gemildert werden (sog. verminderte Schuldfähigkeit, vgl. §§ 20, 21 StGB). Die Schuldfähigkeit kann auch dann erheblich vermindert sein, wenn der Täter geplant und geordnet vorgeht. Darauf weist der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 23.11.2022 -2 StR 378/22- hin.

Zinsloses Privatdarlehen und Schenkungsteuer

Die Gewährung eines zinslosen Privatdarlehen ist eine freiwillige Zuwendung des Nutzungsvorteils der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer im Sinne des Schenkungsteuerrechts (§§ 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes).

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26. Januar 2022 – 4 K 272/21 Erb – keine Bedenken, wenn diese Zuwendung mit 5,5 % per anno bewertet wird (vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Halbsatz 2, 15 Abs. 1 BewG).

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Freund dem Kläger 110.000 € zinslos geliehen. Insgesamt ergab sich nach weiteren Berechnungen, die wir hier aus Gründen der Vereinfachung nicht darstellen, ein Gesamtwert des Nutzungsvorteils von 55.000 €, also weit über dem Freibetrag.  

Strohmann als Unternehmer in der Umsatzsteuer

Auch ein im Verhältnis zum Hintermann nur vorgeschobener Strohmann kann Umsatzsteuerschuldner sein. Entscheidend ist, ob der Strohmann aus Sicht des Leistungsempfängers eine eigene Verpflichtung eingehen will. Dann ist er Unternehmer und für die getätigten Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Ist dem Leistungsempfänger demgegenüber klar, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung eingehen will, besteht keine Umsatzsteuerpflicht des Strohmannes.

In einem Fall des Finanzgerichts München (Urteil vom 30. Juni 2022 – 14 K 1841/19 –) war ein Strohmann bei dem Betrieb eines Bordells nach außen als Einzelunternehmer aufgetreten. Die Freier mussten davon ausgehen, dass er der Bordellbetreiber war. Der Strohmann musste also die Umsätze des Bordells versteuern. Das war besonders bitter, weil er aus den Prostituiertenumsätzen keine Vorsteuer geltend machen konnte, denn die Prostituierten hatten ihm -wenig überraschend- keine Rechnungen geschrieben.

Schmiergeld – Geschäft mit Heizöl umsatzsteuerbar

Das FG Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 18.02.2022 – 4V 48/20 – entschieden, dass eine als Schmiergeld erhaltene Provision für die Überlassung nicht eingefärbten Heizöls umsatzsteuerbar ist. Das Gericht stellt darauf ab, dass die Provision für den Handel mit einer ohne weiteres verkehrsfähigen Ware, und zwar Heizöl, gezahlt worden ist.

Hintergrund der Entscheidung ist der sog. Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet erlaubte und unerlaubte Geschäfte unterschiedlich zu behandeln. Bei der Umsatzsteuer wird davon jedoch eine Ausnahme gemacht bei Geschäften, bei denen ein vollständiges Verkehrsverbot besteht, wie etwa für Drogen und Falschgeld. Wer also Drogen verkauft oder vermittelt, schuldet keine Umsatzsteuer.

Das Schmiergeld war hier für die Vermittlung der Lieferung von nicht eingefärbtem Heizöl bezahlt worden. Solches Öl konnte als Heizöl versteuert und als Diesel verkauft werden, was auf eine Hinterziehung von Mineralölsteuer hinauslief, denn Diesel wird sehr viel höher besteuert als Heizöl. Um Heizöl von Diesel zu unterscheiden wird Heizöl rot eingefärbt. Die fehlende Markierung war hier interessant. Diese Geschäfte sind zwar verboten, aber, so das FG, umsatzsteuerbar.

Daran ändert sich nach Auffassung des Finanzgerichts auch nichts dadurch, dass die Provision, hier immerhin knapp 100.000 €, der strafrechtlichen Einziehung unterliegt.

Suggerierte Aussagen

In Sexualstrafverfahren kann sich die Frage nach suggerierten Zeugenaussagen stellen. So kommen immer wieder Fälle vor, in denen Menschen behaupten, dass ihnen im Rahmen einer Psychoanalyse aufgedeckt worden sei, dass sie vor Jahren sexuell missbraucht worden seien. Die verdrängte Erinnerung sei vom Psychotherapeuten aufgedeckt worden. Es gibt auch nicht selten Fälle, in denen Eltern von einem sexuellen Missbrauch ihres Kindes fälschlich überzeugt sind und dem Kind den Missbrauch im Rahmen ihrer „Aufklärung“ des Sachverhaltes einreden („Hat der Onkel Paul  dich da unten angefasst?“). Berüchtigt sind auch Fälle, in denen Kindergärtner und Lehrer einen sexuellen Missbrauch ihren Kindern suggeriert haben.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22 – betont, dass bei der Aussageanalyse einer möglicherweise suggerierten Aussage deren Entstehung und Entwicklung im Vordergrund stünden. Demgegenüber, so der Bundesgerichtshof, gebe es keine Belege, dass sich erlebnisbasierte und suggerierte Aussagen in ihrer Qualität unterschieden.

Diese Erkenntnis ist sehr wichtig. In der Praxis wird häufig der Fehler gemacht, dass eine möglicherweise suggerierte Aussage als glaubhaft beurteilt wird, weil sie sehr detailreich ist.

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Freiheitsberaubung eines arglosen Opfers?

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21 –) hatte über einen Fall zu entscheiden, indem dem Opfer vorgespiegelt worden war, man werde es auf eine Reise nach Polen begleiten. Tatsächlich reisten die Täter mit dem Opfer jedoch nach Georgien, zunächst mit dem Auto später mit dem Flugzeug. Erst als das Opfer in Georgien aus dem Flugzeug stieg, merkte es, dass es nicht in Polen gelandet war. Die Täter waren stets gewillt, das Opfer an der Flucht zu hindern, wenn es auf der Reise bemerkt hätte, dass ihm ein falsches Reiseziel vorgespiegelt wurde. Es ging um die „Heimführung“ einer jungen Frau, die sich nach den Vorstellungen ihrer Familie in Deutschland nicht den Traditionen der eigenen Kultur gebeugt hatte.

Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass der Freiheit auch ein Opfer beraubt werden kann, dass davon überhaupt nichts mitbekommt. Der etwas kompliziert formulierte Leitsatz lautet wie folgt:

„…ein im natürlichen Sinn zur Änderung seines Aufenthaltsorts fähiger Mensch nur dann nicht seiner Freiheit im Sinne des § 239 StGB beraubt wird, wenn er (auch) damit einverstanden ist, dass er sich selbst dann nicht fortbewegen könnte, wenn er das wollte. Ist ihm dies hingegen – etwa wie hier aufgrund von List und Täuschung des seine Bewegungsfreiheit aufhebenden Täters – nicht bewusst, ist es ohne Belang, dass er sich aktuell gar nicht fortbewegen will.“

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Corona Hilfe und Steuergeheimnis

Der Gesetzgeber hat zum 21.12.2022 das Steuergeheimnis weiter aufgeweicht. Auf Ersuchen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, dürfen die Finanzbehörden nunmehr dem Steuergeheimnis unterliegende Daten für die Durchführung eines Strafverfahrens weitergeben wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln. Damit sind nunmehr alle Fälle eines Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der Erlangung von Corona – Beihilfen erfasst. Ob eine uneingeschränkte Befugnis zur Weitergabe von Daten in solchen Fällen seitens der Finanzbehörden besteht, war bis zur Gesetzesänderung umstritten.

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