Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hebt in den letzten Jahren nicht selten Einziehungsentscheidungen von Instanzgerichten im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen auf, so auch in einer Entscheidung vom 08.02.2023 -1 StA 176/22-.
Ein faktischer Geschäftsführer hatte sich Scheinrechnungen ausstellen lassen und entsprechend verbucht. Sodann entnahm er aus der Gesellschaft Gelder in Höhe des Rechnungsvolumens. Später wurden die Scheinrechnungen im Rahmen von Steuererklärungen durch den Geschäftsführer zu Unrecht berücksichtigt.
Richtig ist zwar, dass auch ersparte Aufwendungen für Steuern als Taterträge von Strafgerichten eingezogen werden können, aber hier hatte der faktische Geschäftsführer 300.000 € entnommen für private Zwecke als falsche Steuererklärungen noch nicht eingereicht worden waren. Das geschah erst später. Die Steuerhinterziehungen standen also noch bevor und daher konnte der entnommene Geldbetrag kein Tatertrag aus den späteren Steuerhinterziehungen sein.