Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 07. Februar 2018 – X R 10/16 – entschieden, dass ein Verlust des eingesetzten Kapitals, der durch einen Betrug dem Steuerpflichtigen entstanden ist, als Gewerbeverlust steuerlich abgezogen werden kann.
Das Finanzamt hatte unter anderem argumentiert, dass ein Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb schon deshalb nicht habe entstehen können, weil der Betrüger mit dem eingesammelten Kapital niemals die Absicht hatte, ein Gewerbe zu betreiben. Der Kläger hatte in vorgegaukelte künftige Einnahmen aus Blockheizkraftwerken investiert. Dieser Argumentation schiebt der Bundesfinanzhof den Riegel vor. Das Gericht stellt auf die subjektive Sichtweise des Steuerpflichtigen ab im Zeitpunkt des Abschlusses der betrügerischen Verträge. Durfte der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass seine Investitionen zu gewerblichen Einkünften führen werden, darf er das verlorene investierte Kapital als Verlust aus Gewerbebetrieb steuerlich geltend machen.
Der Teufel steckt allerdings wie immer im Steuerrecht im Detail. Oft werden Betrugsopfer an Geschäftsmodellen beteiligt, die ihnen künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgaukeln oder sie an angeblichen Steuerstundungsmodellen beteiligen. In diesen Bereichen sieht das Steuerrecht jedoch Verlustabzugsbeschränkung vor (vgl. §§ 20 Abs. 9, 15 b EStG).
Betrugsopfer sollten sich also kundig machen, wie ihre Verluste steuerlich einzuordnen sind, wenn sie sie gegenüber dem Finanzamt geltend machen wollen.