Das LSG Niedersachsen hat in einem Beschluss vom 05.07.2019 – L 2 BA 38/19 B ER – bei einer monatlichen Zahlung von 800,00 € nebst Auflaufprämie pro Spiel von 50 € eines Fußballvereins an seinen Spieler ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen.
Eine Zahlung in Höhe von monatlich 250 €, die der Spieler zuvor erhalten hatte, hat das LSG demgegenüber als lediglich pauschale Aufwandsentschädigung angesehen, wenn der Spieler dadurch lediglich motiviert werden soll, ohne arbeitsvertraglich gebunden zu werden, etwa im Rahmen der Teilnahme an Trainingseinheiten und Spielen.
Vereine werden künftig zunehmend mit Prüfungen hinsichtlich der oben angesprochenen Problematik konfrontiert werden, da Zahlungen im Amateursport mittlerweile weit verbreitet sind, nicht nur im Fußball.
Wird in Fällen der vorgenannten Art, wie nicht selten, eine vorsätzliche Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen angenommen, können die Rentenversicherungsträger wegen der langen insoweit geltenden Verjährungsfrist weit in die Vergangenheit zurückgehen. In dem hiesigen Streitfall standen allein Säumniszuschläge in Höhe von etwa 7.500 € im Streit!