Akteneinsicht bei Nebenklage

Der Vertreter der Nebenklage hat ein Recht, die Strafakten einzusehen (vergleiche § 406 e Abs. 1 StPO. Die Akteneinsicht ist jedoch u. a. zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten entgegenstehen (§ 406 e Abs. 2 S. 1 StPO). Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint (§ 406 e Abs. 2 S. 2 StPO).

In sog. Aussage-gegen-Aussage Konstellationen hat der Angeklagte ein Interesse daran, dass der Nebenklagevertreter seinen Mandanten nicht auf seine Aussage bei Gericht präparieren kann, indem er ihm den Inhalt früherer, z. B. polizeilicher Vernehmungen zur Kenntnis bringt. Gerade erhebliche Widersprüche zwischen früheren Zeugenaussagen und der Aussage bei Gericht, können die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern.

Zwischen den beiden gegensätzlichen Positionen Akteneinsicht ist zu gewähren oder Akteneinsicht ist nicht zu gewähren scheint sich in der Praxis ein merkwürdiger Kompromiss durchzusetzen.

Akteneinsicht wird dem Nebenklagevertreter gewährt, wenn er dem Gericht versichert, dass er seinem Mandanten keine Akteninhalte zur Kenntnis gibt (so nun auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 – 1 Ws 81/20 -). Damit kann letztlich keine Seite zufrieden sein. Der Nebenklagevertreter ist als Rechtsanwalt im Mandatsverhältnis verpflichtet, seinen Mandanten über den Akteninhalt zu informieren und der Beschuldigte wird nie sicher sein können, ob sich der Nebenklagevertreter an seine Zusicherung halten wird.

Es wird den Angeklagten bzw. den Verteidigern empfohlen, den Nebenkläger bei seiner gerichtlichen Zeugenaussage danach zu fragen, ob sich sein Rechtsanwalt an eine etwaige  Zusicherung gehalten hat, keine Kenntnis von den Akten zu vermitteln.

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