Geldwäsche und Internetpranger

Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz verhängt wurden, sind gemäß § 57 GwG auf einer hierfür vorgesehenen Internetseite von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

Dieser Internetpranger kann für betroffene Personen existenzgefährdend sein, etwa für Unternehmen, die mit Luxusgütern handeln. Das VG Ansbach (Beschluss vom 12.5.2023 – AN 4 E 23.697 -) hatte sich im einstweiligen Rechtsschutz mit dieser Vorschrift zu befassen. Das Gericht zweifelt die Vereinbarkeit der Regelung mit Grundrechten an, lässt die Frage jedoch einstweilen dahinstehen, weil die Vorschrift auch die Möglichkeit einer im Hinblick auf den Betroffenen anonymisierten Veröffentlichung vorsieht.

Betroffene sollten sich also gegen eine Veröffentlichung wehren oder zumindest versuchen, eine anonymisierte Veröffentlichung zu erreichen.

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