Aussage gegen Aussage

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20.09.2023 (1 StR 152/23) bei „Aussage gegen Aussage“ nochmals darauf hingewiesen: Hat der einzige Belastungszeuge in einzelnen Punkten gelogen, kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn gewichtige Gründe außerhalb seiner Zeugenaussage vorliegen, dem Zeugen im Übrigen dennoch zu glauben.

www.ra-schrank.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert