Einziehung auch im Jugendstrafrecht

Der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat am 20.01.2021 – GSSt 2/20 – wie folgt entschieden:

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.

Die Instanzgerichte hatten davon abgesehen die Einziehung des Wertersatzes einer Tatbeute in Höhe von etwa 17.000 € anzuordnen, weil sie eine solche Entscheidung aufgrund des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht im zu entscheidenden Fall nicht für angezeigt hielten.

Nachdem die einzelnen Senate des Bundesgerichtshofes sich in der Frage der Anwendbarkeit des Rechtes der Einziehung im Jugendstrafverfahren uneins waren, musste der Große Senat entscheiden. Er widersprach den Instanzgerichten. Das Gesetz sehe die zwingende Anwendung des Rechts der Einziehung auch im Jugendstrafverfahren vor.

Damit ist eine wichtige Frage für die Praxis geklärt. Das Recht der Einziehung findet zwingend und uneingeschränkt auch im Jugendstrafrecht Anwendung.

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