Polizist, Steuerhinterziehung und Dienstentlassung

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Polizeibeamten nach einer Steuerhinterziehung bestätigt (Urteil vom 18. September 2019 – 3d A 86/18.O –).

Der Beamte hatte Einrichtungen, Personal und Material seiner Behörde für eine Nebentätigkeit genutzt und Steuern aus seiner Nebentätigkeit in Höhe von insgesamt etwa 108.000 € hinterzogen. Vor allem die Höhe der hinterzogenen Steuer hat dem Beamten hier geschadet. Außerdem hatte er Einkünfte nicht nur verschwiegen, sondern falsche Angaben gemacht, um Werbungskosten vorzutäuschen. Schließlich nahm er dienstliche Mittel in Anspruch für seine Nebentätigkeit, was einen dienstlichen Bezug herstellte. Demgegenüber nutze dem Beamten nicht, dass er im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Finanzbehörde kooperierte, bis dahin nicht vorbestraft war und die Steuer nachzahlte.

Wichtig für die Praxis bleibt jedoch folgende Aussage des Gerichts:

„Für die Auswahl der Disziplinarmaßnahme kommt es bei außerdienstlich begangenen Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der großen Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.“ 

www.ra-schrank.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert