Die Gerichte verlangen für eine Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln, dass ein Wirkstoffgehalt der gehandelten Menge festgestellt wird. Nur so könne der Schuldumfang für eine zu bemessende Strafe festgestellt werden (BGH, Urteil vom 03. April 2008 – 3 StR 60/08 –). Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 25.09.2017 – 2 Ss 104/17 – entschieden, dass die Feststellung eines Wirkstoffgehaltes ausnahmsweise beim Handel mit Kleinstmengen bis zu drei Konsumseinheiten nicht erforderlich ist. Die Entscheidung ist fiskalisch motiviert, denn dadurch spart die Justiz in Fällen von Kleinkriminalität die Gutachterkosten. Es bleibt aber dabei, dass im Regelfall der Wirkstoffgehalt festgestellt werden muss. Dabei dürfen die Gerichte auch Schätzungen vornehmen, wenn das Rauschmittel nicht beschlagnahmt werden konnte.
Dennoch kann diese Rechtsprechung zu erstaunlichen Ergebnissen führen. Steht nur fest, dass der Beschuldigte überhaupt mit Betäubungsmitteln, aber nicht welchen, gehandelt hat, kann er nicht verurteilt werden. Steht nicht fest, mit welchen (Mindest-) Mengen er gehandelt hat, kann ebenfalls keine Verurteilung erfolgen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 4St RR 53/02 –).