Verständigung im Strafverfahren und Einziehung

In einem Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2024 – 5 StR 433/24 – zugrunde lag, hatte sich der Angeklagte bei einem sog. Deal im Strafverfahren verpflichtet, auf sichergestelltes Geld zu verzichten.

Eine solche Vereinbarung kann, was der BGH betont, nicht wirksam abgeschlossen werden. Die Vorschriften zur Einziehung von Taterträgen haben zwingenden Charakter und sind nicht einer Verständigung im Strafverfahren zugänglich. Ein Verzicht auf sichergestelltes Geld würde die Vorschriften zu Einziehung umgehen.

www.ra-schrank.de