Im Strafprozess gilt der Grundsatz im Zweifel zugunsten des Angeklagten. Demzufolge muss das Gericht zu der Überzeugung kommen, dass ein Belastungszeuge die Wahrheit sagt. Die Aussagepsychologie fordert daher, dass das Gericht bei einem Belastungszeugen zunächst einmal davon ausgeht, dass der Zeuge die Unwahrheit sagt, und erst dann, wenn diese Annahme nicht mehr mit den Fakten vereinbar ist, darf das Gericht diese Ausgangshypothese (sog. Nullhypothese) verwerfen und das Gegenteil für erwiesen halten, wonach der Zeuge die Wahrheit sagt. (siehe Effer – Uhe/Mohnert, Psychologie für Juristen, 2019, Anm. 203).
Die Nullhypothese in der Praxis
Das Amtsgericht Brandenburg hat in einem Urteil vom 31. Juli 2019 – 31 C 131/18 – die Zeugenaussage eines Zeugen wie folgt gewürdigt:
„Der Zeuge R… R… hat im Übrigen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Schilderungen von nebensächlichen bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen und inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass ….“
Das Amtsgericht hat hier offenbar einen „Superzeugen“ befragt. Interessant dürfte auch sein, wie lange die Befragung des Zeugen gedauert hat. Fest steht jedenfalls, dass das Gericht sich einen beeindruckenden Textbaustein zusammengestellt hat.
Steuerumgehung und Europarecht
Steuerrecht ist heute in weiten Teilen umgesetztes Recht der Europäischen Union. Daher sind auch immer wieder Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (kurz: EuGH) für das Steuerrecht von Interesse. Sie wirken sich unmittelbar in die Anwendung von Steuerrecht auf nationaler Ebene aus.
In einem Urteil vom 26.02.2019 – C – 115/16 – hatte sich der EuGH mit so genannten Durchleitungsgesellschaften zu befassen. Das sind Gesellschaften, die letztlich nur deshalb gegründet worden sind, um Einkünfte auf Niedrigsteuerländer umzuleiten. Diese Einkünfte werden sodann gleichsam hinterrücks wieder zurück in die Hochsteuerländer zurückgeleitet. Diese Umwege halten sich formal an das Recht und werden aus rein steuerlichen (Spar-) Gründen gemacht.
Der EuGH betont zunächst, dass es einen allgemeinen Grundsatz im Unionsrecht gibt, wonach eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist und die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden.
Sodann führt das Gericht aus, dass „der Grundsatz des Missbrauchsverbots in Steuersachen Anwendung findet, wenn die Erlangung eines Steuervorteils Hauptzweck der betreffenden Transaktionen ist.“
Diese Aussage des Gerichts ist strenger als das, was der Bundesfinanzhof vergleichbar zu der Frage unzulässigen steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) judiziert. Danach genügt es schon, um dem Vorwurf steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs zu entgehen, beachtliche weitere Gründe für die Gestaltung anzuführen. Für den EuGH kommt es offenbar auf solche weiteren Gründe nicht an, solange die Erlangung eines Steuervorteils Hauptzweck der Gestaltung ist.
Der EuGH weiter:
„Ein Konzern, der nicht aus Gründen geschaffen wird, die durch die wirtschaftliche Realität bedingt sind, der eine Pro-forma-Struktur hat und dessen Hauptzweck oder einer seiner Hauptzwecke die Erlangung eines Steuervorteils ist, der dem Ziel oder Zweck der anwendbaren Steuervorschriften zuwiderläuft, kann als künstliches Gebilde angesehen werden.“
Damit dürfte sich eine Vielzahl von weltweit agierenden prominenten Konzernen angesprochen fühlen. Ob der politische Wille besteht, die Rechtsprechung des EuGH konsequent in den kommenden Jahren umzusetzen, wird die Zeit zeigen.
Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde
Das FG des Saarlandes stellt in einem Beschluss vom 03.04.2019 – 2 K 1002/16 – klar, dass seit Inkrafttreten der Datenschutz – Grundverordnung am 25.05.2018 ein gebundener Anspruch der Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde bestehen. Bis dahin stand die Gewährung von Akteneinsicht im Ermessen der Finanzbehörde. Anträge wurden in der Praxis in aller Regel abgelehnt.
Nur noch in Ausnahmefällen, die gesetzlich geregelt sind (vergleiche §§ 32 A SF. AO) kann das Finanzamt Anträge auf Akteneinsicht ablehnen, etwa wenn die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden gefährden würde.
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 12.01.2018 (BStBl. I 2018,185) Einzelheiten zu diesem Akteneinsichtsrecht geregelt. Danach ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden u. a. dann gefährdet, wenn sich der Steuerpflichtige für die Erfüllung von Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einstellen will. Damit ist der nicht praktisch seltene Fall gemeint, dass den Finanzbehörden Kontrollmaterial (Rechnungen!) vorliegt, was sie zu Anfragen beim Steuerpflichtigen veranlasst über korrespondierende Einkünfte. Nach solchen Anfragen ist es für den Steuerpflichtigen selbstverständlich von großem Interesse zu erfahren, welches Kontrollmaterial der anfragenden Behörde über ihn vorliegt.
Selbst wenn der Behörde nach wie vor Gründe verbleiben, um einen Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, sollten die Steuerpflichtigen bei Bedarf von ihrem Recht Gebrauch machen und immer darauf hinweisen, dass im Regelfall Akteneinsicht zu gewähren ist.
Rückschaufehler (Hindsight Bias)
Menschen neigen dazu, sich zu überschätzen, inwieweit sie ein Ereignis hätten voraussehen können, nachdem sie erfahren haben, dass es eingetreten ist.
Diese Situation tritt bei Gerichten sehr häufig auf, wenn Richter über einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu entscheiden haben. War voraussehbar, dass durch ein bestimmtes Verhalten ein bestimmter Schaden entsteht? Die Gerichte kennen zwar den schlimmen Ausgang (sonst wäre die Sache nicht bei Gericht gelandet), aber müssen nun entscheiden, ob dieser Schaden im vornherein vorauszusehen war.
Wegen des sog. Rückschaufehlers, verwundert es nicht, dass Gerichte regelmäßig zu dem Ergebnis kommen, der Schaden nach einem bestimmten Verhalten war voraussehbar. Es gelingt den Richtern regelmäßig nicht, weil sie eben auch nur Menschen sind, verständig zu beurteilen, ob sie die Folgen in der Situation des Betreffenden vorausgesehen hätten, wenn sie nichts von diesen Folgen wüssten.
Kassenmanipulation und Vermögensarrest
In Steuerstrafverfahren werden nicht selten sog. Vermögensarreste ausgebracht, die es ermöglichen das Vermögen der Beschuldigten zu beschlagnahmen (vgl. § 111 e StPO). Dabei handelt es sich um einen der schwerwiegendsten Eingriffe des Staates in die Rechte eines Bürgers.
Derzeit ist es in der Rechtsprechung umstritten, welche Anforderungen an das Sicherungsbedürfnis bei einem Vermögensarrestzu zu stellen sind. Es gibt Gerichte, die es genügen lassen für ein solches Sicherungsbedürfnis, dass ein Verdacht besteht, dass der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch eine Straftat verschafft hat.
Das OLG Schleswig etwa verlangt weitergehend die im Einzelfall bestehende Besorgnis, dass der Beschuldigte Vermögenswerte verschleiern oder verstecken wird und die Vollstreckung dadurch erschwert (siehe näher Blogeintrag vom 29.05.2019).
Das hat das OLG Schleswig in einer neueren Entscheidung mit Beschluss vom 12.02.2019 -1 Ws 386/18 (1/19)) nochmals bestätigt. An dieser Entscheidung ist jedoch sehr viel bemerkenswerter, was sich im Sachverhalt des Falles zutrug. Es war der Finanzverwaltung gelungen aus dem Kassensystem einer Gaststätte sog. „inaktive Daten“ wieder sichtbar zu machen, wodurch es möglich wurde tatsächlich erzielte Umsätze abzuleiten.