Der Bundesgerichtshof hat in einem mit Spannung erwarteten Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 232/24 – entschieden, dass die zwangsweise Entsperrung eines Handys mittels Fingerabdruck eine zulässige Ermittlungsmaßnahme ist, jedenfalls dann, wenn zuvor eine richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.
Nach dieser Entscheidung ist auch klar, dass der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen keine Probleme hat, wenn das Handy per Gesichtsscan gegen den Willen des Beschuldigten entsperrt wird.
