Die Gewährung eines zinslosen Privatdarlehen ist eine freiwillige Zuwendung des Nutzungsvorteils der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer im Sinne des Schenkungsteuerrechts (§§ 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes).
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26. Januar 2022 – 4 K 272/21 Erb – keine Bedenken, wenn diese Zuwendung mit 5,5 % per anno bewertet wird (vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Halbsatz 2, 15 Abs. 1 BewG).
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Freund dem Kläger 110.000 € zinslos geliehen. Insgesamt ergab sich nach weiteren Berechnungen, die wir hier aus Gründen der Vereinfachung nicht darstellen, ein Gesamtwert des Nutzungsvorteils von 55.000 €, also weit über dem Freibetrag.