Das FG Nürnberg hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage vorgelegt:
Kann dem zweiten Erwerber eines Gegenstandes der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb versagt werden, weil er wissen musste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog, obwohl auch der erste Erwerber wusste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog?
Für den Fall, dass der EuGH diese Frage bejaht, will das Gericht noch Einzelheiten zur Höhe der Versagung wissen (siehe im Einzelnen Vorlage vom 21. September 2021 – 2 K 345/20 –).
Die Vorlage zeigt, dass die Diskussion über die Versagung des Vorsteuerabzuges in Lieferketten, in denen mindestens ein Glied die Umsatzsteuer hinterzieht nicht zur Ruhe kommt.
Betroffene sollten im Einzelfall fachkundigen Rat einholen.